Das TTDSG regelt den Datenschutz bei Reichweitenmessungen auf Webseiten. Um Nutzerdaten zu schützen, ist nun eine Einwilligungspflicht für Webseitenbetreiber erforderlich. Reichweitenmessung ermöglicht es, das Nutzerverhalten mithilfe von Cookies zu analysieren und die Webseite zu optimieren. Unternehmen sollten lokale Tools oder Dienste deutscher Anbieter mit einem wirksamen Auftragsverarbeitungsvertrag nutzen.
Leider wird dadurch auch der Dienst von VG Wort blockiert. Online-Autoren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Beiträge oft genug aufgerufen wurden. Um dies zu messen, muss vom Autor ein Dienst der VG Wort eingebunden werden. Ohne diesen Dienst geht der gesetzliche Anspruch für den Autor verloren.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.
Durch Klick auf folgenden Button wird eine Mailvorlage geladen, die Sie inhaltlich gerne anpassen und an die VG Wort abschicken können.
Guten Tag,
als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.
Bitte beheben Sie dieses Problem!
Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Vielen Dank,
Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.
PS: Wenn Sie meine Beiträge oder meinen Online Website-Check gut finden, freue ich mich auch über Ihre Spende.
Tags “Gesetz”
Die DSGVO regelt die Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern beim Schutz personenbezogener Daten. Vertragsklauseln definieren Rechte und Pflichten, während Auftragsverarbeiter Sicherheitsmaßnahmen einhalten und dem Verantwortlichen Informationen liefern müssen. Bei Verstößen haftet der Auftragsverarbeiter als Verantwortlicher.
Die DSGVO schützt Betroffene vor Schäden durch unrechtmäßige Datenverarbeitung. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haften für entstandene Schäden, sowohl materiell als auch immateriell, ohne Nachweis eines materiellen Schadens. Gerichte entscheiden über die Höhe der Entschädigung nach nationalen Rechtsvorschriften.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt personenbezogene Daten, insbesondere sensible Kategorien wie Gesundheits- oder Biometrie-Daten. Datenerhebung ist nur in bestimmten Fällen erlaubt, z.B. mit Einwilligung, für lebenswichtige Interessen oder im öffentlichen Interesse. Die DSGVO legt strenge Regeln zur Verarbeitung und Sicherheit von Daten fest.
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen Sicherheitsmaßnahmen implementieren, die dem Risiko angemessen sind und Aspekte wie Pseudonymisierung, Verschlüsselung und Systemverfügbarkeit umfassen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Der Transfer personenbezogener Daten in Drittländer ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, z. B. für öffentliche Interessen oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen. Die betroffene Person muss informiert werden und angemessene Datenschutzgarantien müssen gewährleistet sein. Der Einsatz von Google Plugins auf Webseiten kann datenschutzrechtliche Probleme mit sich bringen, da die internationale Datenverarbeitung durch Google möglicherweise nicht DSGVO-konform ist.
Artikel 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
12
Unternehmen müssen personenbezogene Daten transparent verarbeiten und Betroffenen Auskunft, Korrektur, Löschung oder Verarbeitungseinschränkung ermöglichen. Betroffene können Informationen anfordern, Verantwortliche können bei unberechtigten Anträgen Entgelte verlangen. Datenschutzhinweise sollten verständlich sein.

gekennzeichnet.




