Gesetzestext
(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
(2)Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4) Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
(5) Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.
Bemerkungen
Der Erwägungsgrund 146 besagt, dass Schäden zu ersetzen sind, die einer betroffenen Person aufgrund einer der DSGVO entgegenstehenden Verarbeitung entstanden sind.
In Art. 4 Nr. 12 DSGVO ist die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten definiert.
Das LG Mainz hat im Urteil vom 12.11.2021 (Az.: 3 O 12/20) entschieden, dass einer betroffenen Person 5000 Euro Schadenersatz aus Art. 82 DSGVO zusteht, weil ein unberechtigter Schufa-Eintrag gegen sie vorliegt.
Das LG München hat am 20.01.2022 einer betroffenen Person 100 Euro Schadenersatz zugesprochen, weil auf einer besuchten Webseite Google Fonts eingebunden waren, so dass Daten in die USA transferiert wurden.
Das OLG Koblenz entschied am 18.05.2022, dass es keine Bagatellgrenze für immaterielle Schäden gibt und dass es auch nicht darauf ankommt, ob (weiterhin) ein materieller Schaden entstanden ist. Die Revision wurde zugelassen.
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