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Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
Guten Tag,

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Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.

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Wenn der Klick auf den Button keine Mail öffnet, schreiben Sie bitte eine Mail an info@vgwort.de und weisen darauf hin, dass der VG Wort Dienst von datenschutzfreundlichen Browser blockiert wird und dass Online Autoren daher die gesetzlich garantierten Einnahmen verloren gehen.
Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

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Posts in “Recht”

Artikel 27 DSGVO: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

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Gesetzestext (1)   In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union. (2)   Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für…

Artikel 61 DSGVO: Gegenseitige Amtshilfe

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) garantiert die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden bei der einheitlichen Anwendung der Verordnung. Behörden müssen Informationen austauschen, bei Anfragen unterstützen und gemeinsam Maßnahmen ergreifen. Der Austausch erfolgt elektronisch und gebührenfrei. Dringende Fälle werden im Schnellverfahren behandelt. Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte den Informationsaustausch regeln und Standards festlegen.

Artikel 60 DSGVO: Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

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Artikel 60 DSGVO regelt die Zusammenarbeit von Datenschutzbehörden bei Überwachungen. Behörden tauschen Informationen aus, führen gemeinsame Maßnahmen durch und treffen einheitliche Entscheidungen. Beschwerdeführer erhalten Bescheid über den Entscheid ihrer Beschwerde. Verantwortliche müssen Verarbeitungstätigkeiten an alle Niederlassungen anpassen.

Artikel 64 DSGVO: Stellungnahme des Ausschusses

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Artikel 64 der DSGVO regelt die Stellungnahme des Europäischen Datenschutz-Ausschusses zu Beschlüssen von Aufsichtsbehörden im Datenschutzziel. Der Ausschuss gibt innerhalb von acht Wochen eine Empfehlung ab, die für alle Mitgliedstaaten relevant sein kann. Aufsichtsbehörden und die Kommission müssen dem Ausschuss alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 65 DSGVO: Streitbeilegung durch den Ausschuss

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Der Europäische Datenschutzausschuss regelt Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden im Datenschutzbereich. Er trifft verbindliche Beschlüsse zu Zuständigkeiten, Verstößen und Einhaltung von Entscheidungen. Die endgültige Entscheidung liegt bei der federführenden Behörde, die auf dem Beschluss des Ausschusses basiert.

Artikel 63 DSGVO: Kohärenzverfahren

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Gesetzestext Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.