Der Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Rechtsvorschrift zur Gemeinsamen Verantwortlichkeit. Im DSGVO-Gesetz nimmt er eine wichtige Stellung ein, weil er definiert, wann zwei Parteien für eine Datenverarbeitung gemeinsam verantwortlich sind:
Gesetzestext
(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.
Bemerkungen
Die Gemeinsame Verantwortlichkeit liegt insbesondere beim Betrieb von Facebook Fan Pages vor. Verantwortliche sind dann gemeinsam der Seitenbetreiber und Facebook. Facebook stellt eine Statistik namens Insights zur Verfügung, für die Datenerhebungen stattfinden. Dies sollte u. a. in der Datenschutzerklärung zur Facebook Unternehmensseite erwähnt werden.
Auch Twitter-Profilinhaber gehen meiner Untersuchung nach eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit Twitter ein. Dabei stehen sie direkt in der Haftung, weil die Twitter Plattform eindeutige Datenschutzverstöße enthält, wie ich meine.
Bemerkungen
Der EuGH hat im Urteil vom 10.07.2018 – C-25/17 (Zeugen Jehovas, Rn. 75) festgestellt, dass eine Verantwortlichkeit für erhobene personenbezogene Daten auch dann vorliegen kann, wenn die Verantwortliche keinen Zugriff auf die genannten Daten hat.
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