Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss eindeutig, freiwillig, informativ und jederzeit widerrufbar sein. Die Ablehnungsoption sollte genauso einfach sein wie die Einwilligung.
Leider wird dadurch auch der Dienst von VG Wort blockiert. Online-Autoren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Beiträge oft genug aufgerufen wurden. Um dies zu messen, muss vom Autor ein Dienst der VG Wort eingebunden werden. Ohne diesen Dienst geht der gesetzliche Anspruch für den Autor verloren.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.
Durch Klick auf folgenden Button wird eine Mailvorlage geladen, die Sie inhaltlich gerne anpassen und an die VG Wort abschicken können.
Guten Tag,
als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.
Bitte beheben Sie dieses Problem!
Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Vielen Dank,
Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.
PS: Wenn Sie meine Beiträge oder meinen Online Website-Check gut finden, freue ich mich auch über Ihre Spende.
Posts in “Übersicht”
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) garantiert die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden bei der einheitlichen Anwendung der Verordnung. Behörden müssen Informationen austauschen, bei Anfragen unterstützen und gemeinsam Maßnahmen ergreifen. Der Austausch erfolgt elektronisch und gebührenfrei. Dringende Fälle werden im Schnellverfahren behandelt. Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte den Informationsaustausch regeln und Standards festlegen.
Artikel 60 DSGVO: Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
0Artikel 60 DSGVO regelt die Zusammenarbeit von Datenschutzbehörden bei Überwachungen. Behörden tauschen Informationen aus, führen gemeinsame Maßnahmen durch und treffen einheitliche Entscheidungen. Beschwerdeführer erhalten Bescheid über den Entscheid ihrer Beschwerde. Verantwortliche müssen Verarbeitungstätigkeiten an alle Niederlassungen anpassen.
Artikel 64 der DSGVO regelt die Stellungnahme des Europäischen Datenschutz-Ausschusses zu Beschlüssen von Aufsichtsbehörden im Datenschutzziel. Der Ausschuss gibt innerhalb von acht Wochen eine Empfehlung ab, die für alle Mitgliedstaaten relevant sein kann. Aufsichtsbehörden und die Kommission müssen dem Ausschuss alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Gesetzestext (1) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens…
Der Europäische Datenschutzausschuss regelt Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden im Datenschutzbereich. Er trifft verbindliche Beschlüsse zu Zuständigkeiten, Verstößen und Einhaltung von Entscheidungen. Die endgültige Entscheidung liegt bei der federführenden Behörde, die auf dem Beschluss des Ausschusses basiert.
Gesetzestext (1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. (2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten. (3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer…
Gesetzestext Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
Gemeinsame Datenverarbeitung nach DSGVO: Verantwortlichkeiten und Rechte der Betroffenen werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien festgelegt.
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