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Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
Guten Tag,

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Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.

Bitte beheben Sie dieses Problem!

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Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

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Tags “DSGVO”

DSGVO: Die Datenschutzgrundverordnung der EU und ihre Auswirkungen im Internet

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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine EU-Verordnung, die seit 2018 für alle Mitgliedsstaaten gilt und den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt. Jeder Betreiber einer Webseite muss sich der DSGVO unterwerfen und bestimmte Anforderungen erfüllen, wie z.B. das Einholen einer Einwilligung vor Durchführung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge.

Artikel 6 DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

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Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nur aus Gründen wie Einwilligung, Vertragsabwicklung oder Schutz lebenswichtiger Interessen erfolgen darf. Öffentliche Interessen können weitere Verarbeitungsmöglichkeiten schaffen. Die Verarbeitung muss dem Zweck dienen und die betroffenen Personen nicht übermäßig beeinträchtigen. Direktwerbung rechtfertigt keine Datenverarbeitung.

Wichtige Gesetze und Richtlinien zum Datenschutz

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Datenschutzgesetze wie DSGVO, KI-Verordnung und ePrivacy-Richtlinie schützen personenbezogene Daten. Das TTDSG implementiert EU-Richtlinien und betrifft die Einwilligungserfordernis für Webseiten. Reichweitenmessung wird durch neue Datenschutzbestimmungen beeinflusst.

Artikel 13 DSGVO: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

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Unternehmen müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten transparent sein und Betroffene über Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, Datenempfänger und Drittstaatenübermittlung informieren.

Artikel 27 DSGVO: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

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Gesetzestext (1)   In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union. (2)   Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für…

Artikel 61 DSGVO: Gegenseitige Amtshilfe

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) garantiert die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden bei der einheitlichen Anwendung der Verordnung. Behörden müssen Informationen austauschen, bei Anfragen unterstützen und gemeinsam Maßnahmen ergreifen. Der Austausch erfolgt elektronisch und gebührenfrei. Dringende Fälle werden im Schnellverfahren behandelt. Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte den Informationsaustausch regeln und Standards festlegen.

Artikel 60 DSGVO: Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

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Artikel 60 DSGVO regelt die Zusammenarbeit von Datenschutzbehörden bei Überwachungen. Behörden tauschen Informationen aus, führen gemeinsame Maßnahmen durch und treffen einheitliche Entscheidungen. Beschwerdeführer erhalten Bescheid über den Entscheid ihrer Beschwerde. Verantwortliche müssen Verarbeitungstätigkeiten an alle Niederlassungen anpassen.

Artikel 64 DSGVO: Stellungnahme des Ausschusses

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Artikel 64 der DSGVO regelt die Stellungnahme des Europäischen Datenschutz-Ausschusses zu Beschlüssen von Aufsichtsbehörden im Datenschutzziel. Der Ausschuss gibt innerhalb von acht Wochen eine Empfehlung ab, die für alle Mitgliedstaaten relevant sein kann. Aufsichtsbehörden und die Kommission müssen dem Ausschuss alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.