Gesetzestext (1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder…
Leider wird dadurch auch der Dienst von VG Wort blockiert. Online-Autoren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Beiträge oft genug aufgerufen wurden. Um dies zu messen, muss vom Autor ein Dienst der VG Wort eingebunden werden. Ohne diesen Dienst geht der gesetzliche Anspruch für den Autor verloren.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.
Durch Klick auf folgenden Button wird eine Mailvorlage geladen, die Sie inhaltlich gerne anpassen und an die VG Wort abschicken können.
Guten Tag,
als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.
Bitte beheben Sie dieses Problem!
Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Vielen Dank,
Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.
PS: Wenn Sie meine Beiträge oder meinen Online Website-Check gut finden, freue ich mich auch über Ihre Spende.
Posts in “Übersicht”
Artikel 8 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
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Gesetzestext (1) Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das…
Artikel 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
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Gesetzestext (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen…
Die DSGVO regelt die Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern beim Schutz personenbezogener Daten. Vertragsklauseln definieren Rechte und Pflichten, während Auftragsverarbeiter Sicherheitsmaßnahmen einhalten und dem Verantwortlichen Informationen liefern müssen. Bei Verstößen haftet der Auftragsverarbeiter als Verantwortlicher.
Die DSGVO schützt Betroffene vor Schäden durch unrechtmäßige Datenverarbeitung. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haften für entstandene Schäden, sowohl materiell als auch immateriell, ohne Nachweis eines materiellen Schadens. Gerichte entscheiden über die Höhe der Entschädigung nach nationalen Rechtsvorschriften.
Die DSGVO kann unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden, z. B. zum Schutz von Sicherheit oder Strafverfolgung. Beschränkungen müssen klar definiert sein und betroffene Personen müssen darüber informiert werden.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt personenbezogene Daten, insbesondere sensible Kategorien wie Gesundheits- oder Biometrie-Daten. Datenerhebung ist nur in bestimmten Fällen erlaubt, z.B. mit Einwilligung, für lebenswichtige Interessen oder im öffentlichen Interesse. Die DSGVO legt strenge Regeln zur Verarbeitung und Sicherheit von Daten fest.
Artikel 34 DSGVO: Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
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Gesetzestext (1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich…
Der Paragraf § 15 DDG regelt die Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten durch Telemedien-Anbieter. Nutzer müssen für viele Datenverarbeitungsvorgänge einwilligen, können diese aber jederzeit widerrufen. Anbieter dürfen Nutzerdaten zum Abrechnen und für Werbezwecke nutzen, wenn der Nutzer nicht widerspricht. Die Speicherung ist auf die Dauer der Abrechnung und gesetzliche Vorgaben beschränkt.

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