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Artikel 8 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

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Gesetzestext

(1)   Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.

(2)   Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

(3)   Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.

Bemerkungen

In diesem Artikel wird erstmals der Begriff Angebot benutzt. Er hat an sich nichts mit dem Thema des Artikels, dem Schutz von Kindern, zu tun. Er ist aber interessant bzgl. der Erhebung von Daten, was die erste Tätigkeit der Datenverarbeitung darstellt. Ohne Angebot entsteht keine Verantwortlichkeit, wenn nicht ein Verantwortlicher selber, also eigeninitiativ, Daten von Dritten verarbeitet.

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