Im Impressum wird im Disclaimer häufig ein Haftungsausschluss für verlinkte externe Inhalte vorgenommen. Diese Vorgehensweise schadet eher als dass sie nützt.
Der Disclaimer
Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 (Az.: 312 O 85/98) sahen sich viele Webmaster und Verantwortliche für Webseiten dazu aufgefordert, einen Disclaimer-Text im Impressum einzubauen. Der Text besagt häufig, dass sich der Seitenbetreiber von Links auf externe Inhalte distanziert. Eine Haftung für externe Inhalte liegt aber generell nicht unbedingt vor, wie der BGH im Urteil vom 18.6.2015 (Az.: I ZR 74/14) feststellte. Es ist sogar vielmehr so, dass man erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung den Link auf eine externe Website entfernen muss. Gibt man aber einen Disclaimer an, könnte man den Anschein erwecken, als hätte man bereits Kenntnis von den verlinkten Inhalten. Daher ist zu empfehlen, den Disclaimer ersatzlos zu streichen. Denn:
- Eine Haftung für externe Links ist an sich nicht gegeben
- Ab Kenntnis einer Rechtsverletzung muss man den Link auf den externen Inhalt entfernen
- Gibt man zu, Kenntnis gehabt zu haben und lässt den Link trotzdem weiter bestehen, handelt man rechtswidrig
Allgemeiner Haftungsausschluss
Oft wird unter der Überschrift Haftungsausschluss im Impressum angegeben, dass eine Webseite mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde und deshalb keine Gewähr übernommen werden könne. Dies kann insbesondere bei Online-Shops problematisch sein, weil für die angebotenen Produkte die AGB zugrunde liegen und nicht das im Impressum genannte gilt, vor allem, wenn es weniger verspricht als die AGB.
Für kostenfrei und frei zugängliche Inhalte bei Nichtvorhandensein von AGB wäre möglicherweise ein Haftungsausschluss formulierbar. Darin müssten aber Gefahren für Leiben, Leben und Gesundheit sowie Vorsatz ausdrücklich eingeschlossen sein.
Man sollte also genau differenzieren, worauf sich der Ausschluss der Gewähr bezieht. Zumindest würde eine solche Formulierung zeigen, dass der Betreiber der Webseite sich Gedanken gemacht hat. Allerdings haben Formulierungen wie diese immer die Gefahr, dass sie schädlich oder rechtswidrig sein könnten.
Ein allgemeiner Haftungsausschluss scheint mir nicht schädlich zu sein, aber auch nicht wirklich nützlich. Die Gefahr des Schadens ist größer null, die des Nutzens wegen der wohlwollenden Formulierung allerdings auch. Liegen AGB vor, würde ich wegen eines möglichen Konflikts zwischen AGB und allgemeinem Haftungsausschluss von letzterem absehen. Hier rate ich jedem, der es genauer wissen will, zur Konsultation eines Anwalts. Wer es noch einfacher haben will, lässt den Disclaimer einfach weg.
Auf die Angabe einer Anti-Abmahnklausel sollte man in jedem Fall verzichten. Diese ist unwirksam, schädlich und kann sogar das Gegenteil bewirken, nämlich selbst der Grund für eine Abmahnung sein.
Mit dem Disclamer hat sich auch das OLG Nürnberg in seinem Hinweisbeschluss vom 16.06.2021 (Az.: 3 U 458/21) beschäftigt.