Der Erwägungsgrund 63 behandelt das Auskunftsrecht, das eine betroffene Person hat.
Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.
Bemerkungen
Das LG Krefeld hat im Urteil vom 06.10.2021 (Az.: 2 O 448/20) festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sei, sofern der Grund für den Auskunftsanspruch nicht im Einklang mit dem oben genannten Erwägungsgrund 63 steht. Das Gericht hatte über einen Versicherungsnehmer zu entscheiden, der Auskünfte zu seiner abgeschlossenen Versicherung erhalten wollte. Diese Auskünfte waren jedoch nicht über den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO gedeckt.
Auch das OLG Hamm entschied im Hinweisbeschluss vom 15.11.2021 (Az.: 20 U 269/21) zum Erwägungsgrund 63, dass dieser zur Prüfung eines berechtigten Auskunftsanspruchs heranzuziehen sei.
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