Hinweis: Das TTDSG ging am 14. Mai 2024 in das TDDDG über.
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete [= Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten] dürfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist:
- die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
- den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
- den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
- die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen und
- sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über Satz 1 hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist unzulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsdaten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Absatz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat. Die Daten anderer Endnutzer sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der Endnutzer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde und er eingewilligt hat. Hierbei sind die Daten anderer Endnutzer unverzüglich zu anonymisieren. Außerdem ist der Endnutzer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 3 jederzeit widerrufen kann.
Bemerkungen
Zu den Verkehrsdaten beim Abruf einer Webseite gehören insbesondere:
- Angeforderte Adresse (URL)
- IP-Adresse des Nutzers, an den die Antwort geschickt werden soll
- Spracheinstellungen des Browsers: Accept-Language
- Cache-Einstellungen des Browsers: Cache-Control
- Inhalts-Einstellungen des Browsers (etwa: Werden komprimierte Inhalte unterstützt?)
- Übertragungs-Einstellungen des Browsers (etwa: Wird eine komprimierte Übertragung unterstützt?)
- User-Agent (siehe aber unten)
- Referrer, also Quelle (siehe aber unten)
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ist nur als Auszug anzusehen.
Es stellt sich die Frage, was unter einer Verbindung zu verstehen ist. Da in Absatz 1 auch von weiteren Verbindungen die Rede ist, erscheint es mir vertretbar, eine Sitzung als eine Verbindung oder eine Reihe von zusammen gehörigen Verbindungen anzusehen.
Auch stellt sich die Frage, welche Daten zu den Verkehrsdaten gehören. Für mich gehört der User-Agent nicht zu diesen Daten, da er nicht notwendig ist, um eine Verbindung herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Gleiches könnte man über den Referrer sagen. Er mag nützlich sein, technisch notwendig ist er bei harter Betrachtung wohl nie.
Auch interessant
- § 25 TDDDG
- § 26 TDDDG
- ePrivacy-Richtlinie mit Erwägungsgründen
Kernaussagen dieses Beitrags
Anbieter von Telefonie-Diensten dürfen Verkehrsdaten nur zum Betrieb ihrer Dienste, Abrechnung und Aufbau neuer Verbindungen verarbeiten.
Die Verarbeitung von Verkehrsdaten für Marketing oder andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Nutzers erlaubt.
Verkehrsdaten müssen nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden, es sei denn, sie sind für andere gesetzliche Vorgaben erforderlich.
Telefonanbieter dürfen Verkehrsdaten nur zum Betrieb ihrer Dienste nutzen.
Verkehrsdaten für Marketing sind nur mit Zustimmung erlaubt.
Nach Beendigung der Verbindung müssen Verkehrsdaten gelöscht werden, außer es gibt gesetzliche Vorgaben.
Eine Sitzung ist eine Verbindung oder mehrere zusammenhängende Verbindungen.
Der User-Agent und der Referrer gehören nicht zu den Verkehrsdaten, da sie für die Herstellung einer Verbindung nicht notwendig sind.

gekennzeichnet.
