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Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.

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Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
Guten Tag,

als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.

Bitte beheben Sie dieses Problem!

Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Wenn der Klick auf den Button keine Mail öffnet, schreiben Sie bitte eine Mail an info@vgwort.de und weisen darauf hin, dass der VG Wort Dienst von datenschutzfreundlichen Browser blockiert wird und dass Online Autoren daher die gesetzlich garantierten Einnahmen verloren gehen.
Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

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Posts in “Übersicht”

Artikel 62 DSGVO: Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

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Die DSGVO regelt die gemeinsame Durchsetzung von Datenschutzbestimmungen in der EU. Bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen arbeiten mehrere Aufsichtsbehörden zusammen, um Ermittlungen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen. Um schnelle Reaktionen auf Bedrohungen zu gewährleisten, kann ein Dringlichkeitsverfahren eingesetzt werden, wenn eine zeitnahe Entscheidung erforderlich ist.

Artikel 77 DSGVO: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

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Das Recht auf Beschwerde bei Datenschutzverletzungen ermöglicht es jedem, anonym gegen Verstöße vorzugehen. Behörden können unterschiedlich reagieren, daher sollten Betroffene sich informieren und Alternativen wie Abmahnungen prüfen. Jeder kann Webseitenbetreiber wegen Datenschutzverstößen abmahnen, z.B. wenn Consent Tools verwendet werden.

Artikel 17 DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

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Das Recht auf Löschung von persönlichen Daten (Artikel 17 DSGVO) ermöglicht Betroffenen, ihre Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder die Einwilligung zurückgezogen wird. Ausnahmen bestehen bei Meinungsfreiheit, rechtlichen Pflichten oder öffentlichem Interesse. Gerichte präzisieren die Anwendung des Rechts und fordern Unterlassung zukünftiger Verarbeitung.

Artikel 8 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

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Gesetzestext (1)   Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das…

Artikel 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

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Gesetzestext (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen…

Artikel 28 DSGVO: Auftragsverarbeiter

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Die DSGVO regelt die Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern beim Schutz personenbezogener Daten. Vertragsklauseln definieren Rechte und Pflichten, während Auftragsverarbeiter Sicherheitsmaßnahmen einhalten und dem Verantwortlichen Informationen liefern müssen. Bei Verstößen haftet der Auftragsverarbeiter als Verantwortlicher.

Artikel 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz

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Die DSGVO schützt Betroffene vor Schäden durch unrechtmäßige Datenverarbeitung. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haften für entstandene Schäden, sowohl materiell als auch immateriell, ohne Nachweis eines materiellen Schadens. Gerichte entscheiden über die Höhe der Entschädigung nach nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 23 DSGVO: Beschränkungen

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Die DSGVO kann unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden, z. B. zum Schutz von Sicherheit oder Strafverfolgung. Beschränkungen müssen klar definiert sein und betroffene Personen müssen darüber informiert werden.