Dieser Teil des Medienstaatsvertrags ist für Webseiten von besonderer Bedeutung. Er regelt zusammen mit § 5 TMG die Impressumspflicht. Während das Telemediengesetz eine Anbieterkennzeichnung für gewerbliche Inhalte definiert, tut dies der Medienstaatsvertrag für redaktionelle Inhalte.
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- unbeschränkt geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.
(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.
Bemerkungen
Der § 18 MStV ersetzt den nicht mehr gültigen § 55 Abs. 2 RStV.
Aufgrund des §18 MStV sollte nahezu jede Webseite ein Impressum bereitstellen und dort einen redaktionell Verantwortlichen für redaktionelle Inhalte benennen. Heutzutage ist so gut wie jede Webseite öffentlich erreichbar. Im Zweifel kann für nahezu jede Webseite eine Meinungsäußerung unterstellt werden.
Daher ist es sehr zu empfehlen, für jegliche öffentlich zugängliche Webseite sowohl ein Impressum vorzuhalten als auch einen redaktionell Verantwortlichen zu benennen.
Der redaktionell Verantwortliche ist eine natürliche Person. Die Nennung hat den Namen der Person sowie dessen Anschrift zu beinhalten. Zur Vereinfachung kann folgende Angabe verwendet weden (falls zutreffend):
Redaktionell Verantwortlich:
Maxima Mustermann, Adresse: siehe oben
Benennung des red. Verantwortlichen, wenn diese Nennung unterhalb der Angabe der Firmierung im Impressum erfolgt
Die Angabe der Rechtsgrundlage ist nicht verpflichtend, kann also weggelassen werden. Dies ist auch zu empfehlen, damit bei der nächsten Gesetzesänderung nicht wieder das Impressum anzupassen ist.
Sollte es mehrere redaktionell Verantwortliche für eine Webseite geben, sind diese so anzugeben, dass eindeutig erkennbar ist, welche Person für welche Inhalte verantwortlich ist. Dies kann beispielsweise durch Nennung einzelner Artikel oder durch die Nennung von Kategorien von Artikeln erfolgen.
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