Artikel 44 DSGVO regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer. Voraussetzung ist der Schutz des EU-Datenschutzniveaus durch geeignete Garantien, Angemessenheitsbeschlüsse oder andere Regelungen.
Leider wird dadurch auch der Dienst von VG Wort blockiert. Online-Autoren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Beiträge oft genug aufgerufen wurden. Um dies zu messen, muss vom Autor ein Dienst der VG Wort eingebunden werden. Ohne diesen Dienst geht der gesetzliche Anspruch für den Autor verloren.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.
Durch Klick auf folgenden Button wird eine Mailvorlage geladen, die Sie inhaltlich gerne anpassen und an die VG Wort abschicken können.
Guten Tag,
als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.
Bitte beheben Sie dieses Problem!
Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Vielen Dank,
Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.
PS: Wenn Sie meine Beiträge oder meinen Online Website-Check gut finden, freue ich mich auch über Ihre Spende.
Posts in “Übersicht”
Die DSGVO verpflichtet Unternehmen, ein Verzeichnis ihrer Datenverarbeitungsaktivitäten zu führen, das alle Datenerhebungen und -verarbeitungen einschließlich Zwecken, betroffenen Personen, Datenkategorien, Empfängern und Sicherheitsmaßnahmen auflistet.
Artikel 14 DSGVO: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
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Die DSGVO verpflichtet Verantwortliche zur transparenten Bereitstellung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Zwecke, Rechtsgrundlage und betroffenen Rechten.
Lernen Sie wichtige Begriffe des digitalen Datenschutzes wie Tracking, Cookies und DSGVO kennen und verstehen Sie, wie Webseiten mit Ihren Daten umgehen.
Website-Tools bergen datenschutzrechtliche Herausforderungen, da Nutzer-Einwilligung oft schwierig rechtssicher einzuholen ist. Website-Betreiber müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nur aus Gründen wie Einwilligung, Vertragsabwicklung oder Schutz lebenswichtiger Interessen erfolgen darf. Öffentliche Interessen können weitere Verarbeitungsmöglichkeiten schaffen. Die Verarbeitung muss dem Zweck dienen und die betroffenen Personen nicht übermäßig beeinträchtigen. Direktwerbung rechtfertigt keine Datenverarbeitung.
Datenschutzgesetze wie DSGVO, KI-Verordnung und ePrivacy-Richtlinie schützen personenbezogene Daten. Das TTDSG implementiert EU-Richtlinien und betrifft die Einwilligungserfordernis für Webseiten. Reichweitenmessung wird durch neue Datenschutzbestimmungen beeinflusst.
Gerichtliche Entscheidungen präzisieren die DSGVO und zeigen die Bedeutung des Datenschutzes. Unzulässige Datennutzung kann zu finanziellen Konsequenzen führen. Gerichtsurteile definieren die Grenzen von Datensicherheit und Urheberrecht im digitalen Raum.
Artikel 13 DSGVO: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
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Unternehmen müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten transparent sein und Betroffene über Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, Datenempfänger und Drittstaatenübermittlung informieren.
Artikel 27 DSGVO: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
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Gesetzestext (1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union. (2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für…

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