Der Artikel 44 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Rechtsvorschrift für allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung. Er hat, zusammen mit den darauf folgenden Artikeln, besonders nach dem EuGH-Urteil zur Ungültigkeit des Privacy Shield an Bedeutung gewonnen.
Gesetzestext
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation.
Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
Bemerkungen
Die auf Artikel 44 folgenden Artikel regeln die Rechtsgrundlagen der Datenübermittlung:
- Artikel 45: Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses. Scheidet beispielsweise für die USA aus, solange der Cloud Act und das FISA-Gesetz in den USA gelten
- Artikel 46: Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien. Scheidet beispielsweise für die USA aus. Grund: siehe voriger Punkt
- Artikel 47: Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 48: Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Artikel 49: Ausnahmen für bestimmte Fälle. Eine Ausnahme ist insbesondere die Einwilligung durch die betroffene Person
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- Artikel 7 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung
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- Artikel 13 DSGVO: Informationspflichten
- Artikel 15 DSGVO: Auskunftsrecht
- Artikel 26 DSGVO: Gemeinsame Verantwortlichkeit