Hinweis: Das TTDSG ging am 14. Mai 2024 in das TDDDG über.
Gesetzestext
(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 [Datenschutzgrundverordnung] zu erfolgen.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
- wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
- wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
Bemerkungen
Dieser Paragraph wird auch als Cookie-Regel bezeichnet. Der Zugriff auf Endeinrichtungen ist allerdings auch auf andere Weise als mit Cookies möglich. Beispielsweise kann ein Zugriff auf eine Endeinrichtung über eine JavaScript-Anweisung erfolgen. So kann beispielsweise die Größe des Browsers, den der Nutzer verwendet, ausgelesen werden. Diese Fenstergröße wird auch als Viewport bezeichnet.
In § 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG sind Anbieter von Telemedien definiert. Demnach kann auch ein Anbieter eines Dienstes, der auf einer Webseite eingebunden wird und der Cookies nutzt, verantwortlich für die Endgerätezugriffe aufgrund der Cookies sein.
Das TDDDG erweitert die ePrivacy-Richtlinie vom Endgerät auf die Endeinrichtung. Endgeräte sind netzwerkfähige Geräte für Benutzer, die insbesondere einen Monitor oder Eingabevorrichtungen wie Maus, Tastatur oder einen Touch Screen besitzen. Endeinrichtungen beinhalten neben Endgeräten auch alle anderen netzwerkfähigen Geräte.
In § 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG sind Endeinrichtungen wie folgt definiert:
„Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet.
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG
Auch interessant
- Kommentar zum § 25 TDDDG
- Ursprüngliche geplante Erlaubnis zur Reichweitenmessung
- § 26 TDDDG: Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- Das Problem mit Browser-Voreinstellungen
- § 9 TDDDG: Verarbeitung von Verkehrsdaten
- ePrivacy-Richtlinie
- § 2 TTDSG: Begriffsbestimmungen
Kernaussagen dieses Beitrags
Nutzer müssen explizit zustimmen, wenn Daten auf ihren Geräten gespeichert oder gelesen werden.
Es gibt Ausnahmen für Nachrichtenübertragung und die Bereitstellung von Diensten.
Das Gesetz gilt nicht nur für Endgeräte, sondern auch für alle netzwerkfähigen Geräte.
Es geht um die Reichweitenmessung im Internet, die Einholung von Einwilligung zur Datenverarbeitung und den Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung von Verkehrsdaten.

gekennzeichnet.
