Diese Regelung führt ein, dass Einwilligungen von Browsern zu berücksichtigen sind und dass Datenschutzvoreinstellungen an zentraler Stelle erfolgen können. Ob und wie dies umsetzbar ist, ist höchst fragwürdig.
Hinweis: Das TTDSG ging am 14. Mai 2024 in das TDDDG über.
Gesetzestext
(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die
- nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben,
- kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben können,
- die personenbezogenen Daten und die Informationen über die Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und
- ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 [Datenschutzgrundverordnung] ergeben, erfüllt,
können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt werden.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen
- an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
- an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
- a) den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Anerkennung,
- b) den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und
- c) die für die Anerkennung zuständige unabhängige Stelle, und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, dass
- a) Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet,
- aa) Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und
- bb) die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und
- b) Anbieter von Telemedien bei der Verwaltung der von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung und Einstellungen durch die Endnutzer berücksichtigen.
- a) Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet,
(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vor.
Bemerkungen
Der Absatz 2 des § 26 TDDDG lässt Interpretationsspielraum. Ich verstehe ihn so, dass eine zentrale Einwilligungsverwaltung für Anbieter von Telemedien (Webseiten, Apps, …) verpflichtend ist. Eine andere Meinung ist, dass dies freiwillig sei. Freiwilliger Unsinn ist besser als verpflichtender Unsinn, aber Unsinn bleibt Unsinn.
Vor allem wäre es ohne Nutzen, wenn PIMS nur Einwilligungsentscheidungen verwalten würde, nicht aber selber abfragt. Zum Speichern von Entscheidungen gibt es bereits Möglichkeiten. Diese werden Cookies genannt. Eine Abfrage einer Einwilligung durch PIMS ist allerdings wegen der Unmöglichkeit der Realisierung zum Scheitern verurteilt.
Ob und wann die Rechteverordnung kommen wird, ist im Gesetzestext nicht festgelegt. Vielmehr ist dort festgelegt, dass nach Inkrafttreten einer Verordnung (wenn sie denn kommt) die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüft wird. Danach wird ein Bericht an Bundestag und Bundesrat vorgelegt. Was mit diesem Bericht oder in Folge davon passieren wird, ist nicht geregelt.
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Kernaussagen dieses Beitrags
Nutzer können ihre Einwilligungserklärungen zentral verwalten lassen.
Es sollen unabhängige Dienste für die Verwaltung von Einwilligungen anerkannt werden.
Anbieter von Telemedien müssen die Einstellungen der Nutzer berücksichtigen.
Freiwillige Zustimmung ist besser als erzwungene, aber beides bleibt Unsinn.

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