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Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.

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Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
Guten Tag,

als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.

Bitte beheben Sie dieses Problem!

Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Wenn der Klick auf den Button keine Mail öffnet, schreiben Sie bitte eine Mail an info@vgwort.de und weisen darauf hin, dass der VG Wort Dienst von datenschutzfreundlichen Browser blockiert wird und dass Online Autoren daher die gesetzlich garantierten Einnahmen verloren gehen.
Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

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Consent Tools für Webseiten: Alles, was Sie wissen sollten

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Kompakte Übersicht mit Fakten, Praxistests und weiteren Informationen zu Consent Tools für Webseiten. Geheimtipp: Ein Consent Tool zu verwenden, bedeutet fast immer, dass die Webseite erhebliche rechtliche Mängel enthalten wird.

Einleitung

An mehreren Stellen, auch in sozialen Medien, hatte ich eine 100 Euro Belohnung ausgelobt, und zwar für den, der mir eine Webseite mit Consent Tool zeigt, die rechtskonform ist. Bedingung war, dass die Webseite mehr als nur Matomo einsetzt, um es verkürzt zu sagen. Die 100 Euro musste ich nie zahlen. Ich bot sogar an, nicht kleinlich zu sein. Mir ging es nicht darum, dass ein Datenschutztext nicht ganz korrekt ist, sondern um das große Ganze bzw. die Anzahl der Mängel. Zehn kleinere Mängel wären nicht mehr in Ordnung, ein großer Mangel auch nicht. Auch das Laden von externen Google Schriften ist nicht erlaubt (nach Einwilligung macht es keinen Sinn).

Die Nutzung von Consent Tools ist eine denkbar schlechte Idee, wenn Sie technisch und rechtlich nicht ganz genau wissen, was Sie tun

Meine Behauptung, die in Theorie und Praxis unterlegbar ist

Manche verstehen nicht, dass Consent Tools in ihrer gängigen Machart an sich ungeeignet sind, Webseiten datenschutzkonform zu gestalten. Diese Personen denken tatsächlich, dass es nur einer korrekten Konfiguration des Cookie Tools bedarf, um nahezu alle Probleme zu lösen. Das ist Bullshit, wie ich in Theorie und Praxis beweisen kann.

Fakten

  • Einwilligungspflichtige Vorgänge sind (Kurzdarstellung):
    • Vermeidbarer Datentransfer ohne AVV o.ä. (Art. 5 Abs. 1 c DSGVO) oder
    • Kein berechtigtes Interesse und keine sonstige Rechtsgrundlage (Art. 6 DGSVO) oder
    • Nutzung technisch nicht notwendiger Cookies: § 15 Abs. 3 TMG (wg. BGH-Urteil + ePrivacy Richtlinie) oder
    • Datentransfer in unsichere Drittländer (Art. 44 DSGVO).
    • Fazit: Cookies sind nur ein Teil des ganzen Problems. Consent Tools betrachten im Wesentlichen nur Cookies
  • Darum sind Cookie Popups zum Scheitern verurteilt. In Kürze
    • Cookies werden von Diensten gesetzt und existieren nicht einfach so
    • Ladevorgänge von Diensten können nicht zuverlässig unterbunden werden
    • Cookies können nicht blockiert werden
    • Die erforderlichen Angaben gemäß Art. 13 DSGVO können oft nicht gegeben werden
    • Die Zwecke von Cookies müssen erklärt werden, sind aber oft nicht bekannt
    • Neben Ladevorgängen und Erklärungsvorschriften sind weitere Vorgaben einzuhalten, von denen Consent Tools anscheinend noch nie etwas gehört haben. Beispiel: Erreichbarkeit der Datenschutzerklärung
  • Alles über Cookies
  • Cookies sind keine Textdateien, wie viele Datenschutzerklärungenbehaupten
  • Der Google Tag Manager ist keine cookielose Domäne, weil es doppelt falsch ist
  • Ein risikobasierter Ansatz macht im Internet wenig sinn
  • Nahezu jede Webseite, die ein populäres Consent Tool einsetzt, weist erhebliche rechtliche Mängel auf – wegen des Consent Tools. Belege und Beweise: siehe die hier verlinkten Artikel, Praxistests und Fakten

Praxistests

  • Praxistest aller gängigen Cookie Tools. Selbst die Webseiten großer Unternehmen und der Anbieter von Consent Tools, die ihr eigenes Tool einsetzen, weisen eine beschämende Qualität auf
  • Borlabs Cookie: Antiempfehlung aufgrund der meiner Meinung nach minimalen Eignung
  • UserCentrics: Potentieller Datentransfer in unsichere Drittländer, um die Einwilligung einzuholen, weil Hosting durch Google, Zertifikat von Google USA, Datenhaltung potentiell weltweit. UserCentrics wäre also selbst einwilligungspflichtig!
  • OneTrust: Potentieller Datentransfer in unsichere Drittländer, um die Einwilligung einzuholen. OneTrust wäre also selbst einwilligungspflichtig!
  • Cookiebot: Einige Widersprüche zwischen Werbeaussagen und Realität, kein AVV-Angebot, somit wahrscheinlich volle Haftung für den Nutzer von Cookiebot

Verschiedenes

Empfehlungen

  • Entfernen Sie alle Tools von Ihrer Webseite, die keinen echten Nutzen haben. Beispiel: Google Maps macht auf vielen Webseiten keinen Sinn
  • Externe Google Schriften dürfen faktisch nicht genutzt werden. Nutzen Sie lokale Schriften!
  • Der Google Tag Manager muss nicht (und darf nicht ohne Einwilligung) leer geladen werden
  • Für zahlreiche populäre Tools gibt es datenschutzfreundliche Alternativen. Wenn Sie unbedingt eine interaktive Karte auf Ihrer Webseite nutzen möchten, nehmen Sie meine datenschutzkonforme Karte
  • Nutzen Sie kein Consent Tool, außer, einwilligungspflichtige Dienste lassen sich sinnvollerweise keinesfalls vermeiden
  • Wollen Sie unbedingt ein Consent Tool nutzen, prüfen Sie es mit meiner Checkliste
  • Machen Sie einen Webseiten-Check

Kernaussagen dieses Beitrags

Webseiten mit Consent Tools haben oft erhebliche rechtliche Mängel.

Viele gängige Consent Tools sind selbst einwilligungspflichtig.

Viele Tools sind überflüssig und sollten entfernt werden.

Nutzen Sie datenschutzfreundliche Alternativen zu Google Tools.

Über diese Kernaussagen

Wer schreibt hier?
Mein Name ist Klaus Meffert. Ich bin promovierter Informatiker und beschäftige mich seit über 30 Jahren professionell und praxisbezogen mit Informationstechnologie. In IT & Datenschutz bin ich auch als Sachverständiger tätig. Ich stehe für pragmatische Lösungen mit Mehrwert. Meine Firma, die IT Logic GmbH, berät Kunden und bietet Webseiten-Checks sowie optimierte & sichere KI-Lösungen an.
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Kommentare von Lesern

Die Kommentare drücken die Meinungen der jeweiligen Kommentargeber aus
  1. andreas gehringer

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als Ruheständler mit geringer Rente beabsichtige ich meine Berufserfahrungen als Freiberufler (Ingenieur lt. Finanzamt) über einen Internetauftritt (noch nicht online) anzubieten.
    Allerdings stehe ich momentan vor der Frage, welche Angaben ich – neben den normalen Angaben wie Kontaktdaten – im Impressum oder in einer separaten Datei angeben muss.
    Es ist für mich nicht ersichtlich, ob ich und in welchem Umfang – um rechtssicher zu sein –
    – eine AGB,
    – die Datenschutzerklärung – auf das notwenidge beschränkt (z.B. Social Media Links: ja oder nein ?),
    – Bildrechte (ist es richtig, dass auch bei lizenzfreien Bildern ein Nutzungsvertrag abgeschlossen, bzw. eine Hinweis – z.B. im Impressum – erfolgen muss?),
    – Cookie-Richtlinien (ich betreibe keinen Onlineshop und setzte keine Cookie Tools ein, (aber Google …)
    – etc. ?
    angeben muss.

    Da die Informationen im Internet für Laien eher verwirrend als wirklich dienlich sind, ist meine Frage, ob Sie mir hier weiterhelfen können ?

    Mit Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung wünsche ich eine angenehme Restwoche

    • Dr. DSGVO

      Für Ihre nichtkommerzielle Webseite benötigen Sie:
      * Impressum
      * Datenschutzerklärung
      * Bildhinweise, sofern notwendig (es gibt beispielsweise gemeinfreie Bilder, oder auch Ihre eigenen Bilder, für die kein Hinweis notwendig ist. Dies ist kein Datenschutzthema, sondern ist Urheberrecht!)
      * Cookie Consent: Nur, wenn Sie Dinge tun, die einwilligungspflichtig sind.

      Aber nicht AGB

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