Dieser Artikel beschreibt eines der zahlreichen Betroffenenrechte, die Personen als Dateninhaber gegenüber Verantwortlichen haben. Das hier beschriebene Recht besagt, dass sich jeder anonym bei einer Aufsichtsbehörde beschweren kann.
Gesetzestext
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Bemerkungen
In Deutschland gibt es eine Bundesaufsichtsbehörde als zentrale Instanz. Diese ist insbesondere für Beschwerden gegen öffentliche Stellen zuständig. Pro Bundesland gibt es ebenfalls eine Datenschutzbehörde. Für eine Beschwerde ist die Datenschutzbehörde zuständig, in dessen Bundesland sich der Sitz des Verantwortlichen, über den eine Beschwerde ergeht, befindet.
Jede betroffene Person kann der Einfachheit halber eine Beschwerde bei der Behörde einreichen, die sich im selben Bundesland wie der eigene Wohnsitz befindet. Die Behörde prüft dann, welche Behörde zuständig ist und leitet die Beschwerde entsprechend weiter.
Eine Beschwerde ist meiner Einschätzung nach in erster Linie ein Mittel der Abschreckung und Erwirkung aufgrund der Beschwerdeeinreichung. Leider sind einige Aufsichtsbehörden anscheinend nicht gewillt, Bußgelder oder sonstige Sanktionen zu erlassen, oder bestimmten Anliegen auch nur ernsthaft nachzugehen. Die meisten Behörden, muss ich leider sagen, versuchen eher, Beschwerden abzuwehren als sie im Sinne betroffener Personen zu bearbeiten. Oft sind die Gründe allerdings unbegründete Beschwerden oder Beschwerden, die nicht besonders gut ausgearbeitet sind. Das Personal von Behörden ist eben auch begrenzt.
Wer wirksam gegen einen Verantwortlichen vorgehen will, sollte eine Abmahnung erlassen. Wer die Chance sieht, dass der Verantwortliche einsichtig ist, kontaktiert diesen vorher und stellt ihm eine mehrwöchige Frist, Datenschuzprobleme abzustellen. Eine Abmahnung sollte nur derjenige direkt erlassen, der genau weiß, dass ein verstoß vorliegt.
Jede Privatperson kann eine Abmahnung wegen Datenschutzverstößen erlassen. Vor allem als Besucher einer Webseite sollte diese Möglichkeit öfter wahrgneommen werden, da zahlreiche Betreiber von Webseiten verbindliche Datenschutzregeln einfach niht ernst nehmen. Wenn eine Webseite ein sogenanntes Consent Tool einsetzt, können Sie zu 99% sicher sein, dort erhebliche Datenschutzverstöße vorzufinden.
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