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Erreichbarkeit von Impressum & Datenschutzerklärung auf Webseiten

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Nahezu jede Webseite benötigt sowohl Datenschutzhinweise als auch ein Impressum. Sowohl die Datenschutzerklärung als auch das Impressum müssen von jeder Seite einer Webpräsenz aus leicht erreichbar sein. Das gilt für Smartphones gleichermaßen wie für Tablets, Notebooks und Desktop Computer.

Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

Ein Impressum muss nahezu jede Webseite bereitstellen. Die Impressumspflicht regeln § 5 TMG sowie §18 Abs. 2 MStV. Es reicht, wenn mindestens einer der folgenden Gründe zutrifft:

  1. geschäftsmäßig betriebene Webseite
  2. Webseite mit redaktionellen Inhalten

Geschäftsmäßig ist eine Webseite insbesondere, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht oder Möglichkeit der Gewinnerzielung gegeben ist. Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich Gewinne oder Einnahmen erzielt werden. Beispielsweise ist ein Affiliate Link oder die Einblendung von Werbung bereits ein Kennzeichen für eine geschäftsmäßig betriebene Webseite.

Redaktionelle Inhalte liegen bereits dann vor, wenn eine Meinungsäußerung getätigt wird. Dies dürfte nahezu immer der Fall sein. Ausnahmen könnten Webseiten mit Passwortschutz sein, die nur für einen eingegrenzten Personenkreis, wie Familienmitglieder, zugänglich sind. Auch leere Webseiten, etwa mit dem Text, dass "hier demnächst eine Internetpräsenz entsteht" sind wohl keine Meinungsäußerung. Wer seine Firma erwähnt und etwas darüber schreibt, äußert fast immer seine Meinung. Auch wer über Horoskope schreibt und dass viele oft zutreffend seien, äußert meines Erachtens seine Meinung.

Pflicht zur Datenschutzerklärung

Im folgenden wird von Datenschutzerklärung gesprochen. Rechtlich wohl unproblematischer ist der Begriff der Datenschutzhinweise, der auf Webseiten statt dessen verwendet werden sollte. Der Grund ist der Begriffscharakter. Eine Erklärung kann leichter in Richtung Vertragsverhältnis ausgelegt werden. Eine Datenschutzerklärung ist aber, so behaupte ich, kein Vertrag, sondern höchstens ein Vertragsbestandteil.

Die Datenschutzerklärung muss im Gegensatz zum Impressum garantiert auf jeder Webseite vorgehalten werden. Die Webseite muss dafür nur öffentlich zugänglich sein und ein Angebot darstellen. Ein Angebot liegt vor, wenn jemand etwas anbietet, seien es Informationen oder Leistungen. In einem Fall enthielt eine Webseite nur eine Nennung von Kontaktdaten. Die Kontaktdaten enthielten allerdings auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Betreibers. Somit liegt ein Angebot vor, behaupte ich. Oft stellt sich diese Frage nach dem Angebot gar nicht, weil jede gewerbsmäßige Webseite ein Angebot ist. Aber auch private Webseiten, die Informationen anbieten, sind offensichtlich ein Angebot.

Weil beim Abruf einer Webseite die IP-Adresse vom Besucher der Webseite an die Webseite übertragen wird, findet immer ein gemäß DSGVO relevanter Vorgang statt. IP-Adressen sind bekanntlich personenbezogene Daten.

Für die Datenschutzerklärung muss eine verantwortliche Stelle benannt werden. Dies ist in Artikel 13 Nummer 1.1 geregelt. Dort ist gefordert, dass der Name und Kontaktdaten anzugeben sind. Als Kontaktdatum reicht m.E. die Email-Adresse aus. Sofern ein Impressum vorhanden und der Verantwortliche gleich dem Betreiber der Webseite ist, kann allerdings ohne Nachteile und zru Sicherheit gleich die volle Anschrift mit angegeben werden.

Erreichbarkeit von Anbieterkennung und Datenschutzhinweisen

Für Impressum und Datenschutzerklärung gilt gleichermaßen, dass sie von jeder Seite aus verlinkt sein müssen (§ 5 TMG). Diese Links sollten jeweils mit maximal zwei Klicks aufrufbar sein. Weiterhin dürfen diese Links nicht durch andere visuelle Elemente wie Popups bis zur Unkenntlichkeit verdeckt werden. Selbstverständlich könnte man auf eine Verlinkung verzichten, wenn auf jeder Seite der Inhalt von Anbieterkennung und Datenschutzhinweisen genannt ist. In der Praxis ist das allerdings ein fragwürdiges Vorgehen, welches sich aus verständlichen Gründen nicht durchgesetzt hat.

Verschiedene Bildschirmauflösungen

Die zahlreichen Endgeräte mit ihren unterschiedlichen Displaygrößen bedingen ein sogenanntes responsives Design. Responsiv heißt eine Website, wenn sie ihre Darstellung an unterschiedliche Bildschirmauflösungen anpasst. Beispielsweise wird auf einem Smartphone die Schriftgröße für Überschriften oft verkleinert, um unschöne Zeilenumbrüche zu vermeiden. Ein weiteres Beispiel für responsives Design sind Texte, die in kleineren Auflösungen (wie auf dem iPhone) ausgeblendet werden. Selbstverständlich muss der Impressumslink sowie der Link auf die Datenschutzerklärung in jeder Auflösung sichtbar sein, also für jedes Endgerät.

Hier ein Beispiel von dieser Webseite für drei Auflösungen:

Responsives Design der Webseite von Dr. DSGVO

Aus Platzgründen fehlt die Desktop-PC Ansicht. In der Abbildung von links nach rechts zu erkennen: Ansicht für Galaxy S9, iPad und Kindle Fire. Das Hamburger-Menü rechts oben mit den drei horizontalen Strichen erscheint nur bei kleineren Ansichten. In diesem Menü sind die Verlinkungen auf Impressum und Datenschutzerklärung zu finden. Bei größeren Ansichten werden die Links direkt angezeigt. Außerdem sind diese beiden Links am Ende jeder Seite zu finden, quasi als zusätzliche Sicherung.

Dass eine repsonsive Erreichbarkeit wichtiger Links anscheinend nicht selbstverständlich ist, zeigt meine Prüfung von zahlreichen Websites. Eine sehr populäre Internetpräsenz für Immobilien stellt in der Desktopvariante die Links für Impressum und Datenschutz korrekt dar. In der mobilen Version werden diese gesetzlich vorgeschriebenen Links fälschlicherweise einfach ausgeblendet. Die gesamte Webpräsenz gilt somit als ohne Impressum.

Die Darstellung der Linktexte muss in einer Art und Weise geschehen, die übermäßiges Suchen ausschließt. Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund sollte also vorhanden sein. Die Position sollte so gewählt sein, dass der Nutzer die Verweise leicht auffinden kann. Ich empfehle eine Verlinkung sowohl im Kopfbereich jeder Seite als auch im Fußbereich jeder Seite. Denn das OLG München hat mit Urteil vom 12.02.2004 (Az.: 29 U 4564/03) entschieden, dass ein viermaliges Scrollen des gesamten Bildschirmbereichs bei einer Höhe von 768 Pixeln gegen eine leichte Erreichbarkeit eines Links spricht. Das Urteil ist allerdings älter und mittlerweile wahrscheinlich überholt, alleine schon, weil viele Nutzer es vom Smartphone gewohnt sind, zu scrollen. Damals, zu Zeiten des Urteils, waren Smartphones noch nicht weit verbreitet.

Benennung der Links

Das Impressum sollte genau so benannt sein, nämlich mit Impressum. Dann gibt es am wenigsten Probleme. Die Beschriftung Anbieterkennzeichnung sollte auch möglich sein, ist aber sperriger und weniger üblich. Auch die Benennung mit Kontakt ist erlaubt. Problematisch wird es dann eventuell, wenn sowohl ein Link mit letztgenannter Bezeichnung und einer mit einer ähnlichen Bezeichnung, wie Kontaktaufnahme, vorhanden ist oder wenn unter Kontakt auch ein Kontaktformular zu finden ist, welches möglicherweise oberhalb der Nennung des Anbieters steht.

Die Datenschutzerklärung kann in das Impressum integriert sein. Vor allem bei unübersichtlicheren Seiten empfiehlt es sich, eine eigene Seite für die Datenschutzerklärung vorzusehen und diese mit einer individuellen Verlinkung zu versehen. Zulässige Namen sind aus meiner Sicht insbesondere Datenschutzerklärung (am besten nicht verwenden, s.o.), Datenschutzhinweise, Hinweise zum Datenschutz, Datenrichtlinie, Datenschutzrichtlinie.

Format des Impressums

Idealerweise ist das Impressum direkt auf dem Bildschirm im Browser zugänglich. Dabei sollte auch der Link auf die Datenschutzerklärung vorhanden sein. Deshalb ist das ideale Format das HTML-Format, welches in jedem Browser direkt angezeigt werden kann. Ein Impressum im PDF-Format ist möglicherweise rechtskonform, aber es gibt hier gewissen Rechtsunsicherheiten.

Letztendlich hängt es davon ab, ob eine PDF-Datei ein korrektes Impressum darstellt, wie ein Richter dies beurteilt. Es gibt zumindest ein Urteil, in dem gesagt wird, dass PDF-Dateien heutzutage nahezu von jedem Endgerät aus geöffnet werden können. Früher war das jedenfalls nicht so. Beispielsweise konnten auf Smartphones PDF Dateien nicht zuverlässig geöffnet werden, weil ein Betrachtungsprogramm nicht auf jedem Handy, Tablet oder sonstigem mobilen Gerät vorhanden ist oder vorausgesetzt werden kann. Heutzutage scheint das anders, zumindest haben die aktuell gängigen Smartphones und Tables meist (immer?) ein PDF-Betrachtungsprogramm von Hause aus installiert.

Ständige Erreichbarkeit der Links

Das Impressum muss von jeder einzelnen Seite einer Website aus erreichbar sein. Es darf keine Ausnahme geben. Ich bin der Meinung, dass auch Loginseiten, die für Administratoren gedacht sind, diese Regel zu befolgen haben. Legt man die Regel streng aus, müssten auch RSS-Seiten einen Link zum Impressum bieten. In der Praxs scheint das aber nicht notwendig zu sein, zumal eine Seite mit einem RSS-Feed (oft) nicht direkt im Brower dargestellt wird, sondern zum Öffnen mit einem Spezialprogramm führt.

Besteht eine Webseite aus 500 Seiten, dann muss auf jeder Seite ein Impressumslink in jeder beliebigen Auflösung vorhanden sein. Wichtig ist, dass auch Spezialseiten eine Verlinkung auf das Impressum enthalten.

Was für das Impressum gilt, gilt auch für die Datenschutzerklärung. Auch sie muss von jeder Seite aus erreichbar sein. Spezialseiten sind beispielsweise Loginseiten für Administratoren, Redakteure oder Kunden. Dazu gehören aber auch Druckansichten von Seiten, die über eine JavaScript-Funktionalität oder als sogenannter Plain Text aufgerufen werden können. Sofern die Seite über einen direkten Link erreichbar ist, also eine öffentlich bekannte URL, muss ein Link auf die Anbieterkennzeichnung vorhanden sein. Dies wird oft vernachlässigt, was die Rechtssicherheit verringert.

Vor einiger Zeit hatte ich die Bayerische Datenschutzbehörde BayLDA darauf aufmerksam gemacht, dass auf deren Webseite eben die Druckansicht, die öffentlich und direkt erreichbar ist, keine Datenschutzerklärung vorweist. Die Behörde antwortete zeitnah und nahm sich der Sache an.

Inhalt des Impressums

Zur Erreichbarkeit des Impressum zählt auch dessen korrekter Inhalt. Alle Pflichtangaben müssen vorhanden sein. Fehlen wichtige, weil vorgeschriebene Pflichtangaben, kann das Impressum als nicht vorhanden angesehen werden. Zumindest kann es angezweifelt und gerügt werden. Wichtige Pflichtinformationen im Impressum teilen sich in allgemeine Pflichtangaben und rechtsformspezifische Pflichtangaben auf. Besonderes Berufsgruppen haben darüber hinaus gehende Erfordernisse, beispielsweise den Hinweis auf bestimmte Zulassungen oder Berufsordnungen oder Mitgliedschaften in Kammern etc. Die allgemeinen Pflichtangaben schließen folgenden Angaben ein:

  • Firmierung: Name der Firma, Rechtsform der Firma. Beispiel: Mustermann GmbH
  • Postadresse: Die Adresse der Firma, unter der sie angeschrieben werden kann
  • Mailadresse: Mailadresse, unter der die Firma angeschrieben werden kann
  • Umsatzssteueridentifikationsnummer (USt.-ID.): Die ID der Firma, sofern vorhanden. Sofern nicht vorhanden, ist keine ID anzugeben, auch keine Steuernummer (letztere könnte von Dritten missbräuchlich verwendet werden)
  • Telefonnummer: Nicht in jedem Fall verpflichtend, aber zu empfehlen, insbesondere bei Web Shops
  • Redaktionell verantwortlicher: Dieser Verantwortliche muss eine natürliche Person sein und ist zu unterscheiden vom Verantwortlichen für die Webseite. Er ist nur notwendig, sofern Meinungsäußerungen bzw. subjektive Aussagen vorhanden sind. Dies ist allerdings nahezu immer so. Der Verantwortliche muss namentlich mit Adresse benannt werden. Gibt es mehrere, muss eine eindeutige Trennung nach redaktionellen Inhalten vorhanden sein

Zu den rechtsformspezifischen Angaben zählen beispielsweise:

  • Geschäftsführer: Beispielsweise bei einer GmbH
  • Amtsgerichtsangabe: Beispielsweise bei einer GmbH

Andere Rechtsformen wie AGs, GmbH & Co. KG usw. haben weitere Anforderungen. Die GmbH als häufigster Fall gibt hier Hinweise für die Mehrzahl der Unternehmen. Die UG hat die gleichen Anforderungen wie die GmbH, was das Impressum anbelangt. So könnte ein Impressum für eine GmbH aussehen:

Verantwortlich für diese Webseite

Mustermann GmbH

Musterstraße 111111

Musterhausen

Email: muster@mustermail-steht-hier.de

Tel.: +49 (0) 111111 – 22222345

Geschäftsführer: Max Mustermann und Erna Musterfrau

USt-ID: 47110815

Amtsgericht Musterhausen, HRB 12345678

Redaktionell Verantwortlich: Erna Musterfrau, Adresse: Musterfraustraße 1, 11112 Musterfraustadt

Musterhaftes Impressum für eine GmbH

Danach könnte noch ein Hinweis auf die alternative Streitbeilegung der Europäischen Kommission folgen, die nicht immer verpflichtend ist. Es tut nicht weh, den Hinweis anzugeben, vielleicht mit der Anmerkung, dass dies nicht nötig ist (sofern zutreffend), man den Hinweis aber vorsichtshalber dennoch gibt.

Die Europäische Kommission stellt zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung eine Plattform (sog. OS-Plattform) bereit: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind jedoch weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Hinweis auf online-Streitbeilegung im Impressum

Gelegentlich ändert sich der Text oder der Link für die Streitbeilegung. Dann ist eine Aktualisierung auf der Webseite erforderlich. Auch in AGB sollte dieser Hinweis enthalten sein.

Test der Erreichbarkeit

Ein Test der Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung und der Datenschutzerklärung ist schwierig. Technisch wenig Versierte werden einen realen Praxistest mit Smartphones, Tablets und einem PC im Kopf haben. Ein solcher Praxistest ist nicht nur sehr zeitaufreibend. Er scheitert auch oft daran, dass nicht für alle Auflösungen von 320 bis 1920 Pixeln Breite Endgeräte für den Test zur Verfügung stehen. Hintergrund: 320 Pixel ist die Breite eines iPhone mit kleinem Display und 1920 Pixel ist die HD-Auflösung eines Desktop Monitors. Ich empfehle hierfür einen professionellen Dienstleister, der solche Art von Tests durchführen kann und sich mit Technik und Datenschutzrecht auskennt.

Spezialseiten für populäre Content Management Systeme wie für WordPress oder Typo3 sollten für den Dienstleister keine Fremdworte sein.

Immerhin gibt es auf Dr. DSGVO einen online Webseiten-Check. Damit kann zwar die Erreichbarkeit von Impressum und Datenschutzhinweisen nicht geprüft werden. Dafür sehen Sie aber direkt, ob Datenschutzprobleme auf der Webseiten vorhanden sind. Ich wette, das ist fast immer der Fall. Mein Tool irrt sich fast nie.

Wer schreibt hier?
Mein Name ist Klaus Meffert. Ich bin promovierter Informatiker und beschäftige mich seit über 30 Jahren professionell und praxisbezogen mit Informationstechnologie. In IT & Datenschutz bin ich auch als Sachverständiger tätig. Mir sind juristische Gegebenheiten nicht fremd. Meine Ergebnisse gewinne ich durch Betrachtung von Technik und Recht. Das scheint mir absolut notwendig, wenn es um digitalen Datenschutz geht. Über Ihre Unterstützung für meine Arbeit würde ich mich besonders freuen. Als Geschäftsführer der IT Logic GmbH berate ich Kunden und biete Webseiten-Checks an.
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Kommentare von Lesern

Die Kommentare drücken die Meinungen der jeweiligen Kommentargeber aus
  1. Susanne

    Danke für die ausführliche Beschreibung. Muss man die Datenschutzerklärung direkt in die Webseite einbinden, oder kann ich diese auch als PDF verlinken?

    • Dr. DSGVO

      Die sichere Variante ist die direkte Einbindung, die ich auch empfehle.
      Mittlerweile sollte "jeder" einen PDF-Reader auf seinem Endgerät haben (können), so dass eine Verlinkung auf ein PDF auf rechtskonform möglich sein sollte. Ich meine sogar, es gab mal ein Urteil dazu, dass die PDF-Form als zulässig ansah.

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