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Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.

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Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
Guten Tag,

als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.

Bitte beheben Sie dieses Problem!

Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Wenn der Klick auf den Button keine Mail öffnet, schreiben Sie bitte eine Mail an info@vgwort.de und weisen darauf hin, dass der VG Wort Dienst von datenschutzfreundlichen Browser blockiert wird und dass Online Autoren daher die gesetzlich garantierten Einnahmen verloren gehen.
Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

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Erwägungsgrund 32: Einwilligung

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Der Erwägungsgrund 32 behandelt die Einwilligung durch eine betroffene Person, die notwendig ist, sofern keine andere Rechtsgrundlage greift.

Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen.

Bemerkungen

De folgende Passus aus dem obigen Erwägungsgrund sorgt für Kritik an der Umsetzbarkeit des § 26 TTDSG (PIMS, zentrale Einwilligungsverwaltung): „Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden.“

Aus verschiedenen weiteren Gründen, die teils objektiv vorliegen, halte ich eine zentrale Einwilligungsverwaltung sowohl aus praktischen Gründen als auch aus rechtlichen Gründen für nicht machbar. Mehr Informationen dazu finden sich hier in verschiedenen Beiträgen.

Auch interessant

  • Erwägungsgrund 42: Einwilligung durch die betroffene Person.
  • Artikel 49 DSGVO: Ausnahme für bestimmte Fälle, etwa für Datenübermittlungen an Firmen mit Muttergesellschaft oder Serverstandort in den USA.
  • Artikel 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen. Der Erwägungsgrund 42 ist eng mit Ziffer 11 des Artikels, der Definition der Einwilligung verknüpft.
  • Artikel 6 DSGVO: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung. Eine mögliche Rechtsgrundlage ist die Einwilligung.
  • Artikel 7 DSGVO: Bedingungen für die Rechtsgültigkeit einer Einwilligung. Insbesondere muss dort, wo die Einwilligung abgefragt wird, ein Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit gegeben sein.
  • Checkliste für rechtssichere Einwilligungen.

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