Wer eine Abmahnung wegen Google Fonts erhalten hat, sollte vor allem eines tun: das geforderte Geld nicht bezahlen und den Google Fonts Verstoß schnellstmöglich abstellen. Nicht auf Massenabmahnungen zu antworten ist oft auch keine schlechte Idee. Mehrere Gründe sprechen für dieses Vorgehen. Ein Ratgeber.
Einleitung
Das LG München urteilte am 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20), dass das Einbinden von Google Fonts auf Webseiten rechtswidrig ist. Selbstredend gilt dies ohne erteilte Nutzereinwilligung. Wer bindet schon Schriftarten erst nach Einwilligung ein? Insofern ist der Standardfall der Einbindung quasi immer die nicht vorhandene Einwilligung.
Der Kläger bekam vom Gericht 100 Euro Schadenersatz zugesprochen, weil die Beklagte, ein Reiseunternehmen, die IP-Adresse des Klägers als personenbezogenes Datum an Google weitergab.
Trittbrettfahrer scannen nun massenweise Webseiten und suchen nach Google Fonts Verstößen, um 100 Euro zu erbitten. Eine Abmahnwelle hat inzwischen nicht nur Deutschland, sondern auch Österreich erfasst. Mir sagte jemand, dass es in Österreich sogar losging. Das konnte ich aber nicht überprüfen.
Vorliegen eines Verstoßes
Wer Google Fonts (ohne Einwilligung) einbindet, handelt rechtswidrig. Das ist nicht nur die Auffassung des LG München, sondern auch meine dedizierte Feststellung. Dies begründete ich bereits ein Jahr vor dem Urteil in einem Beitrag zu Google Fonts.
Oft werden Google Fonts direkt eingebunden. Das bedeutet: Eine Webseite möchte beispielsweise die Schriftart Open Sans nutzen und lädt dafür durch Einbinden eines Quellcodes wie dem folgenden die zugehörigen Schriftartdateien von Google Servern.
<link href='https://fonts.googleapis.com/css?family=Open+Sans:400%2C700%2C700italic...' rel='stylesheet' type='text/css'>
Es gibt noch weitere Möglichkeiten, Google Schriften einzubinden, die ich hier aber aus Komplexitätsgründen nicht darstelle. Auch kann ein Verstoß vorliegen, wenn für eine Ladezeitoptimierung ein Befehl wie der folgende im Quellcode vorhanden ist:
<link href='https://fonts.gstatic.com' crossorigin rel='preconnect' />
Dadurch wird vorab (Prefetch) eine Verbindung zu fonts.gstatic.com hergestellt, um die Zeit für den vollständigen Verbindungsaufbau zu verkürzen. Die genannte Adresse ist eine von Google, auf der Google Fonts bereitgestellt werden.
Leicht anders ist die Sachlage sowohl technisch als auch rechtlich, wenn Google Schriften über Google Maps oder Google reCAPTCHA nachgeladen werden.
Ob Google Fonts auf einer Webseite faktisch eingebunden werden, kann auf verschiedene Arten herausgefunden werden:
- Entwicklerkonsole des Browsers nutzen: Taste F12 im Firefox drücken, dann Karteireiter Netzwerkanalyse wählen, dann gewünschte Webseite aufrufen. In der Liste der Netzwerkanalyse nach Einträgen suchen, die fonts.gstatic oder fonts.googleapis enthalten (weitere Adressen könnten möglich sein).
- Meinen Webseiten-Check nutzen
- Mich fragen (ich nehme gerne Spenden entgegen und betrachte diese als Anerkennung. Eine Spende ist, wie der Begriff sagt, freiwillig).
Sind Google Fonts eingebunden, sollten diese unbedingt durch lokale Versionen ersetzt werden. Dafür ist oft technischer Sachverstand nötig. Im eben verlinkten Beitrag finden Sie auch eine Anleitung.
Erhaltene Abmahnung
Haben Sie eine Abmahnung wegen Google Fonts erhalten, dann handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Trittbrettfahrer. Ich habe verschiedene Fälle gesammelt und beschrieben.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie haben eine Mail oder Briefpost erhalten, und zwar nicht von einem Rechtsanwalt.
- Sie haben nur eine Mail erhalten, und zwar von einem ausländischen Rechtsanwalt.
- Sie haben nur eine Mail erhalten, und zwar von einem inländischen Rechtsanwalt.
- Sie haben Briefpost von einem Anwalt erhalten.
Im ersten Fall empfehle ich, dem Empfänger nicht zu antworten und kein Geld zu zahlen. So einfach ist es. Vor allem gilt dies, wenn die Nachricht (vor allem per Mail) an Sie gar keine Abmahnung enthält, sondern nur den freundlichen Vorschlag, gegen eine Zahlung von 100 Euro die Sache gut sein zu lassen.
Hat der Absender von einer Freemailer-Adresse geschrieben, antworten Sie nicht. Das kann doch nicht ernst gemeint sein, oder? Wer es ernst meint, hat eine echte Mailadresse oder soll sich eine solche besorgen oder Briefpost schicken. Freemail sind etwa web.de, gmx.de oder byom.de.
Im zweiten Fall hat Sie ein ausländischer Anwalt angeschrieben. Hier empfehle ich eine kurze Rückantwort oder wahlweise das gleiche wie zuvor. Wie Sie hier vorgehen, hängt von der Art des Anschreibens ab. Ist es ein Trittbrettfahrer (Massenabmahnung), dann die Mail nicht beantworten. Vor allem könnte man auf die Idee kommen, das Anschreiben zu ignorieren, wenn der Mandant ein Herr mit einem Namen ist, der in China seine Ursprung zu haben scheint.

Zu der hier gezeigten Abmahnung teilte mir ein Rechtsanwalt mit, dass die Abmahnungen einige Ungereimtheiten enthalte, beispielsweise Formfehler bei der Geschäftsgebühr, die versucht wird, abzurechnen. Man sollte demnach m.E. dieser Abmahnung kein allzu großes Gehör schenken.
Im dritten Fall hat Sie ein inländischer Anwalt angemailt. Sie sollten kurz antworten, aber nicht zahlen. Anders wäre es nur, wenn die Abmahnung tatsächlich ein echter Einzelfall ist und der Anwalt nicht zahlreiche Abmahnungen verschickt.
Die Antwort auf eine Abmahnung
Bevor Sie antworten, entfernen Sie alle Google Fonts Einbettungen von Ihrer Webseite. Tun Sie dies kurzfristig, da Abmahnungen schnell erledigt werden sollten. Je nach Fristsetzung des Abmahnenden ist dies sogar oft die Erwartungshaltung des Gegners.
Antworten Sie damit, den Verstoß zu bestreiten. Das können Sie in freier Wortwahl tun. Achten Sie darauf, dass Ihre Mail an den Gegner einer Zustellbestätigung enthält, so dass Sie den Versand möglichst gut nachweisen können.
Ein beispielhafter Vorschlag für eine Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestreite ich den von Ihnen angeführten Rechtsverstoß. Ich behalte mir vor, die Rechtmäßigkeit Ihrer Abmahnung zu überprüfen, da ich das Gefühl habe, Sie handeln rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchlich ist es etwa, wenn eine Abmahnung deswegen erlassen wird, weil eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird und es vorwiegend gar nicht darum geht, Persönlichkeitsrechts zu schützen. Zudem fehlt es Ihrer Abmahnung an der Darlegung eines substantiierten Beweises. Dies ist ein Zeichen mehr dafür, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen ...
Sofern die Abmahnung allerdings einen echten und vollständig belastbaren Beweis enthält, sollten Sie den letzten Absatz nicht im Schreiben erwähnen.
Ich kann Sie aber beruhigen: Ein solcher Beweis existiert so gut wie nie. Wer es ernst meint, sucht aber danach und findet oft auch belastende Beweise. Nur tun das eben Trittbrettfahrer meist nicht.
Erhalten Sie nach Ihrer Antwort (oder auch ohne Ihre Antwort) ein schärferes Zweitschreiben, muss die Lage neu beurteilt werden. Eventuell ist es dann ratsam, einen Anwalt zu nehmen. Bei Massenabmahnungen würde ich es aber auf eine Klage ankommen lassen. Aus Erfahrung kann ich mitteilen, dass diese Klage in Sachen des Digitalen meistens nicht stattfinden wird. Und wenn es zur Klage kommt, gewinnen Sie wahrscheinlich. Sollten Sie verlieren, hält sich der Schaden in Grenzen.
Ist Ihre Webseite eine wahrhafte Datenschleuder und bindet nicht nur Google Fonts ein, sondern begeht auch weitere Todsünden, dann sollten Sie das schnellstens ändern.
Ungültige Beweise
Beweise, die keine sind, sind beispielsweise:
- Screenshot vom Quellcode Ihrer Webseite: irrelevant und beliebig fälschbar.
- Auszug aus dem Quellcode Ihrer Webseite: irrelevant und beliebig fälschbar.
- Bloße Behauptung: Irrelevant. Jeder kann alles behaupten.
- Angabe, dass ein Zeuge existiert. Sofern dies angegeben wird, fragen Sie nach, wer das ist und bitten Sie um Zusendung des Zeugenbeweises. Dann sehen Sie weiter.
Mich fragte kürzlich ein Jurist nach dem Fall 1 bzw. 2, der Angabe eines Quellcodes einer Webseite, die Google Fonts lade. Einer seiner Mandanten erhielt nämlich eine Abmahnung eines griechischen Anwalts, die eine Quellcodeangabe als „Beweis“ enthielt.
Ein Quellcodeauszug ist kein Beweis dafür, dass Google Fonts auch tatsächlich geladen werden. Mehr kann ich in Kürze nicht dazu sagen. Glauben Sie es mir einfach.
Exkurs: Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte
Mahnt Sie eine Privatperson ab, entweder direkt (was sehr selten vorkommt) oder über einen Anwalt, dann muss dieser einen Privatperson der Verstoß begegnet sein.
Es liegt KEIN Beweis vor, wenn auf Ihrer Webseite Google Fonts geladen werden, aber die Privatperson Ihre Webseite nicht selbst besucht hat. Das bedeutet: Sie können einen Datenschutzverstoß begehen, der aber für eine einzelne Person rechtlich irrelevant ist.
Solange die einzelne Person, die Sie abmahnt, nicht beweisen kann, dass ihr (der einzelnen Person, Maxi Musterperson) dieser Verstoß persönlich begegnet ist, ist die Abmahnung unbegründet.
Eine Abmahnung durch eine Privatperson wegen Datenschutzverstößen ist substanzlos, wenn diese eine Person nicht beweisen kann, dass ihr persönlich ein Verstoß begegnet ist.
Konkret bedeutet das, dass der Abmahnende beweisen können muss, dass er oder sie persönlich Ihre Webseite aufgerufen hat und dass dies vom eigenen Anschluss aus passierte.
Exkurs: Geld bezahlen kann negativ wirken
Wer meint, mit Geld lassen sich alle Sorgen loswerden, für den gebe ich hier ein Gegenbeispiel:
Eine damalige Partnerin von mir hatte über meinen Internetzugang eine MP3-Musikdatei von einer Tauschbörse heruntergeladen. Dies war wohl rechtswidrig (Urheberrecht und so plus die Tatsache, dass der Download bei manchen Tauschbörsen zugleich bedeutet, dass der Nutzer das bereits teilweise heruntergeladene Musikstück anderen automatisch bereitstellt).
Ich rief bei meiner Rechtsschutzversicherung an. Damals hatte ich noch keinerlei Ahnung von juristischen Sachverhalten. Die Versicherung riet mir, eine Teilsumme zu bezahlen. Das tat ich. Daraufhin erhielt ich über die Jahre verteilt ca. ein Dutzend weitere Schreiben mit weiteren Forderungen. Schließlich hätte ich ja meine Schuld zugegeben. Am Ende hatte ich nichts mehr bezahlt und die Sache war irgendwann erledigt. Das wäre auch billiger und ohne Geldeinsatz zu haben gewesen. Danke, liebe Rechtsschutzversicherung, für diesen überaus kompetenten Rat.
Exkurs: Forderung immaterieller Schadenersatz
Bisher gibt es meines Wissens kein deutsches Gericht, welches mehr als 100 Euro Schadenersatz zugesprochen hatte (Google Fonts-Urteil des LG München vom 20.01.2022). Selbst dieser Anspruch muss von anderen Gerichten nicht gewährt werden. Auch könnte ich mir vorstellen, dass das LG München für Personen, die im Einzugsgebiet dieses Gerichts wohnen, selbst diese 100 Euro in Einzelfällen nicht zugesteht. Denn wenn jemand nur abmahnt, um Geld zu verdienen, dann ist das rechtsmissbräuchlich.
Ich würde also empfehlen, nicht zu zahlen. Sind Sie unsicher, dann werfe ich gerne einen Blick auf die Abmahnung bzw. Forderung und gebe Ihnen meine Einschätzung. Es ist immerhin auch eine Frage der Beweise. Und die werden oft nicht oder ungenügend mitgeschickt, womit die Angelegenheit quasi für Sie positiv erledigt werden wird. Allerdings auch nur, wenn Sie alle Verstöße abstellen.
Auskunftsgesuch und Beweise
Einige Anschreiben enthalten nicht nur eine Abmahnung, sondern auch noch ein Auskunftsgesuch nach Art. 15 DSGVO. Sie sollten nach einem Nachweis fragen, an dem erkennbar ist, dass die abmahnende Person tatsächlich auf Ihrer Webseite war. Eventuell ist dieser Nachweis bereits über die Nennung einer IP-Adresse sowie der Angabe eines Zeitpunkts gegeben. Ohne Nennung der IP-Adresse fällt eine Antwort auf ein Auskunftsgesuch sehr kurz aus: „Wir haben keine Informationen dazu, welche Daten der betroffenen Person gehören, die unsere Webseite besucht hat.“
Am besten kombinieren Sie die Nachfrage mit der oben genannten Antwort, die einen Hinweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit enthält. Das Auskunftsgesuch zu beantworten ist abhängig vom Einzelfall. Hoffentlich haben Sie auf Ihrer Webseite nicht zu viele Tools und Plugins oder externe Dateien eingebunden. Falls doch, sollten Sie das vor Ihrer Antwort ändern. Mit einem Beweis zu Ihren Last ist nicht zu rechnen, wenn jemand massenweise Abmahnungen und Auskunftsgesuche verschickt.
Was ein Beweis dafür ist, dass Google Fonts und andere Tools auf einer Webseite eingebunden und geladen wurden, als eine abmahnende Person die Webseite aufrief, werde ich in einem eigenen Beitrag thematisieren.
Keine Beweise sind:
- Screenshots
- Nennung eines Aufrufzeitpunkts und einer IP-Adresse
- Quellcodeauszüge
- Sogenannte IP-Protokolle (was auch immer das sein mag; ich kenne diesen Begriff nicht; mir gegenüber hat jemand diesen Begriff in einem Kommentar erwähnt. Können Sie mich erhellen?)
Beweise für eine Abmahnung entstehen in erster Linie durch Zeugen oder durch eine Videoaufnahme.
Fazit
Google Fonts Abmahnungen haben ein Ziel: Schnell viel Geld verdienen.
Deswegen macht sich der Abmahnende nicht die Mühe, einen Beweis festzuhalten, wenn die Abmahnung erstellt wird. Ohne Beweis ist eine Abmahnung aber gegenstandslos und kann sogar rechtsmissbräuchlich sein.
Zahlen Sie also nicht. Meistens ist das Nichtantworten die beste Option. Immer sollte aber der Google Fonts Verstoß abgestellt werden. Löschen Sie im Zuge dessen gleich alle anderen Google Tools von Ihrer Webseite.
Denn Google Maps und Google reCAPTCHA laden Google Fonts nach. Und Google Analytics ist auch nicht das, was für mehr Rechtssicherheit sorgt. Hier Alternativen:
- Google Maps: Mein datenschutzfreundliches Plugin für eine interaktive Karte auf Basis von OpenStreetMap.
- Google Analytics: Matomo (lokale Installation) oder WP Statistics (für WordPress) oder andere Tools, die lokal installiert werden können.
- Google reCAPTCHA (für Formulare): Contact Form 7 Image Captcha (WordPress) oder einfache Rechenaufgabe mit Eingabefeld („Wie viel sind 17 weniger drei? Schreiben Sie die Antwort als Wort in Kleinbuchstaben“).
Langsam urteilen deutsche Gerichte strenger bezüglich Datenschutzverstößen. Sorgen Sie für eine datenschutzkonforme Internetpräsenz, bevor Sie Probleme bekommen. Mit meinem online Webseiten-Check sehen Sie in Kürze, ob Ihre Webseite problematisch sein könnte.
Wenn Sie eine Einschätzung haben wollen, mache ich das gerne (gebe aber keine Rechtsberatung). In dem Fall würde ich mich über eine Spende freuen.
PS: Fast schon zum Schmunzeln: Ein Massenabmahner hat die Einnahmen aus den Google Fonts Abmahnungen genommen und sie an gemeinnützige Vereine gespendet. Einige dieser Vereine hatten ein Problem damit und haben die Spenden zurücküberwiesen. Mehr dazu finden Sie beispielsweise auf der Webseite der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.v.
Uns erreichte ebenfalls eine Abmahnung im Auftrag von "Herrn Wang Yu". Auf unsere Nachfrage wurde daraus "Frau Wang Yu". Die nachfolgenden Fragen wurden ebenfalls noch nicht beantwortet:
– Wer ist Frau Wang Yu? Hat Frau Wang Yu ihren ersten Wohnsitz in Deutschland bzw. in der Europäischen Union? Bitten weisen Sie das nach.
o In welchem Rechtsverhältnis steht Frau Wang Yu zu dem streitgegenständlichen Font und der IP-Adresse?
o Hat Frau Wang Yu einen Schaden erlitten? Sollte Frau Wang Yu Eigentümerin eines Android-Smartphones sein, liegt kein Schaden vor, weil sich die Daten bereits in den USA befinden.
o Bitte weisen Sie die ordnungsgemäße Mandatierung nach.
Bei Abmahnungen der Kanzlei RAAG bleibt Vorsicht geboten!
Habt ihr euch mal die Webseite der RAAG genauer angesehen? 🙂
Der RA verweist darauf Google Analytics zu nutzen, auf der Grundlage des berechtigten Interesses und in dem Datenschutzhinweis ist noch vom Privacy Shield die Rede. Siehe nachfolgenden Aussug aus der Webseite [URL von der Redaktion entfernt, wir wollen hier keinen Backlink erzeugen]
„Google Analytics
Wir benutzen Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Benutzung dieser Website durch die Seitenbesucher werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.
Hierin liegt auch unser berechtigtes Interesse gemäß Art 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO.
Google hat sich dem zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossenen Privacy-Shield-Abkommen unterworfen und sich zertifiziert. Dadurch verpflichtet sich Google, die Standards und Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts einzuhalten. Nähere Informationen können Sie dem nachfolgend verlinkten Eintrag entnehmen: […]“
Wer im Glashaus sitzt……..
Vielleicht sollten wir den Anwalt auch abmahnen.
Ich habe mal vor einiger Zeit die Anfrage eines Kunden bekommen ob ich mit Google Sites eine Homepage bauen kann. Mit Google Sites?! Ja, also habe ich mal zum Test was erstellt und eine meiner Domains damit verknüpft. So zum testen und als Beweis, dass es geht.
Ok, nun kommt doch tatsächlich dafür die Abmahnung. Hallo? Wie soll man bitteschön im Baukasten von Google (oder, oder …) lokal was einfügen, respektive Google Fonts und Stilesheets? Das geht definitiv nicht. Da kann man ja nicht mal Plugins installieren.
So what?
Habe die Site gelöscht, war auch ein trauriges privates Thema und die Domain gekündigt.
Bestimmte Baukästen können eben nicht rechtskonform betrieben werden.
Wenn Sie mit Google einen AVV wegen Google Sites haben, könnte es ggf. rechtskonform sein, Google Fonts zu nutzen.
Wenn Sie im Auftrag für jemanden eine Site bauen, dann ist der andere der Verantwortliche (vorausgesetzt, Sie haben nicht eigenmächtig die Google Fonts eingebaut oder eigenmächtig Google Sites als Plattform ausgewählt).