Stand: 21.05.2021, Quelle: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags
Gesetzestext
(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 [Datenschutzgrundverordnung] zu erfolgen.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
- wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
- wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
Bemerkungen
Dieser Paragraph wird auch als Cookie-Regel bezeichnet. Der Zugriff auf Endeinrichtungen ist allerdings auch auf andere Weise als mit Cookies möglich. Beispielsweise kann ein Zugriff auf eine Endeinrichtung über eine JavaScript-Anweisung erfolgen. So kann beispielsweise die Größe des Browsers, den der Nutzer verwendet, ausgelesen werden. Diese Fenstergröße wird auch als Viewport bezeichnet.
In § 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG sind Anbieter von Telemedien definiert. Demnach kann auch ein Anbieter eines Dienstes, der auf einer Webseite eingebunden wird und der Cookies nutzt, verantwortlich für die Endgerätezugriffe aufgrund der Cookies sein.
Das TTDSG erweitert die ePrivacy-Richtlinie vom Endgerät auf die Endeinrichtung. Endgeräte sind netzwerkfähige Geräte für Benutzer, die insbesondere einen Monitor oder Eingabevorrichtungen wie Maus, Tastatur oder einen Touch Screen besitzen. Endeinrichtungen beinhalten neben Endgeräten auch alle anderen netzwerkfähigen Geräte.
In § 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG sind Endeinrichtungen wie folgt definiert:
„Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet.
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG
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