Drücke „Enter”, um zum Inhalt zu springen.
Hinweis zu diesem Datenschutz-Blog:
Anscheinend verwenden Sie einen Werbeblocker wie uBlock Origin oder Ghostery, oder einen Browser, der bestimmte Dienste blockiert.
Leider wird dadurch auch der Dienst von VG Wort blockiert. Online-Autoren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Beiträge oft genug aufgerufen wurden. Um dies zu messen, muss vom Autor ein Dienst der VG Wort eingebunden werden. Ohne diesen Dienst geht der gesetzliche Anspruch für den Autor verloren.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bei der VG Wort darüber beschweren, dass deren Dienst anscheinend so ausgeprägt ist, dass er von manchen als blockierungswürdig eingestuft wird. Dies führt ggf. dazu, dass ich Beiträge kostenpflichtig gestalten muss.

Durch Klick auf folgenden Button wird eine Mailvorlage geladen, die Sie inhaltlich gerne anpassen und an die VG Wort abschicken können.

Nachricht an VG WortMailtext anzeigen

Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
Guten Tag,

als Besucher des Datenschutz-Blogs Dr. DSGVO ist mir aufgefallen, dass der VG Wort Dienst durch datenschutzfreundliche Browser (Brave, Mullvad...) sowie Werbeblocker (uBlock, Ghostery...) blockiert wird.
Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.

Bitte beheben Sie dieses Problem!

Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Wenn der Klick auf den Button keine Mail öffnet, schreiben Sie bitte eine Mail an info@vgwort.de und weisen darauf hin, dass der VG Wort Dienst von datenschutzfreundlichen Browser blockiert wird und dass Online Autoren daher die gesetzlich garantierten Einnahmen verloren gehen.
Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

PS: Wenn Sie meine Beiträge oder meinen Online Website-Check gut finden, freue ich mich auch über Ihre Spende.
Ausprobieren Online Webseiten-Check sofort das Ergebnis sehen
Externe Links sind mit dem Symbol Externer Link Symbol gekennzeichnet. Datenschutzinfo

§ 18 MStV – Informationspflichten und Auskunftsrechte

0
Dr. DSGVO Newsletter erkannt: Erweiterte Funktionen verfügbar
Artikel als PDF · Mehr Inhalte & kompakte Kernaussagen · Webseiten-Checks · Offline-KI Live
Standardansicht: Dr. DSGVO Newsletter nicht erkannt. Erweiterte Funktionen nur für Abonnenten:
Artikel als PDF · Mehr Inhalte & kompakte Kernaussagen · Webseiten-Checks · Offline-KI Live

Dieser Teil des Medienstaatsvertrags ist für Webseiten von besonderer Bedeutung. Er regelt zusammen mit § 5 TMG die Impressumspflicht. Während das Telemediengesetz eine Anbieterkennzeichnung für gewerbliche Inhalte definiert, tut dies der Medienstaatsvertrag für redaktionelle Inhalte.

Update Mai 2024: Das TMG ging in das DDG über. Statt „TMG“ muss also „DDG“ verwendet werden.

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Name und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.

(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.

Bemerkungen

Der § 18 MStV ersetzt den nicht mehr gültigen § 55 Abs. 2 RStV.

Aufgrund des §18 MStV sollte nahezu jede Webseite ein Impressum bereitstellen und dort einen redaktionell Verantwortlichen für redaktionelle Inhalte benennen. Heutzutage ist so gut wie jede Webseite öffentlich erreichbar. Im Zweifel kann für nahezu jede Webseite eine Meinungsäußerung unterstellt werden.

Daher ist es sehr zu empfehlen, für jegliche öffentlich zugängliche Webseite sowohl ein Impressum vorzuhalten als auch einen redaktionell Verantwortlichen zu benennen.

Der redaktionell Verantwortliche ist eine natürliche Person. Die Nennung hat den Namen der Person sowie dessen Anschrift zu beinhalten. Zur Vereinfachung kann folgende Angabe verwendet werden (falls zutreffend):

Redaktionell Verantwortlich:
Maxima Mustermann, Adresse: siehe oben

Benennung des red. Verantwortlichen, wenn diese Nennung unterhalb der Angabe der Firmierung im Impressum erfolgt

Die Angabe der Rechtsgrundlage ist nicht verpflichtend, kann also weggelassen werden. Dies ist auch zu empfehlen, damit bei der nächsten Gesetzesänderung nicht wieder das Impressum anzupassen ist.

Sollte es mehrere redaktionell Verantwortliche für eine Webseite geben, sind diese so anzugeben, dass eindeutig erkennbar ist, welche Person für welche Inhalte verantwortlich ist. Dies kann beispielsweise durch Nennung einzelner Artikel oder durch die Nennung von Kategorien von Artikeln erfolgen.

Auch interessant

Kernaussagen dieses Beitrags

Webseiten müssen ein Impressum mit Namen und Anschrift des Anbieters haben.

Webseiten mit redaktionellen Inhalten müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift angeben.

Automatisch erstellte Inhalte auf Webseiten müssen als solche gekennzeichnet werden.

Der redaktionell Verantwortliche muss im Impressum namentlich und mit Adresse genannt werden.

Es können mehrere redaktionell Verantwortliche für unterschiedliche Inhalte auf einer Webseite angegeben werden.

Die Angabe der Rechtsgrundlage im Impressum ist nicht zwingend erforderlich.

Über diese Kernaussagen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Datenschutzfalle Vimeo: So schützen Sie Ihre Website