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Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
Guten Tag,

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Damit gehen dem Autor der Online-Texte Einnahmen verloren, die ihm aber gesetzlich zustehen.

Bitte beheben Sie dieses Problem!

Diese Nachricht wurde von mir persönlich abgeschickt und lediglich aus einer Vorlage generiert.
Wenn der Klick auf den Button keine Mail öffnet, schreiben Sie bitte eine Mail an info@vgwort.de und weisen darauf hin, dass der VG Wort Dienst von datenschutzfreundlichen Browser blockiert wird und dass Online Autoren daher die gesetzlich garantierten Einnahmen verloren gehen.
Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

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Artikel 13 DSGVO: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Deutsche Version (Original)
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Der Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Rechtsvorschrift zur Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten. Im DSGVO-Gesetz nimmt er eine wichtige Stellung ein, weil er unter anderem als Vorschrift für eine Datenschutzerklärung gilt. Er besagt:

Gesetzestext (Fettdruck hinzugefügt)

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben [was auf Webseiten wegen IP-Adressen immer der Fall ist], so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind. [Gemeint sind Übertragungen in unsichere Drittländer, wie die USA]

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht [Einwilligung], das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Häufige Begriffe (normiert): Daten(12), personenbezogen(10), Verarbeitung(8), betroffen(7), Person(7), Verantwortlicher(6), Information(6), Zweck(3).

Bemerkungen

Wie Art. 5 Abs. 1 b DSGVO ausführt, müssen die Angaben zu den Zwecken gemäß dem obigen Abs. 1 c „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen“. In Art. 5 Abs. 1 a DSGVO ist die rechtmäßige Verarbeitung gefordert, die nach Treu und Glauben zu erfolgen hat. In Verbindung mit dem EuGH-Urteil zu Planet49 ergibt sich so, dass (mindestens) für technisch nicht notwendige Cookies deren Zwecke anzugeben sind. Cookies verarbeiten immer personenbezogene Daten, wie meine Untersuchung ergab.

In Art. 13 Abs. 1 e DSGVO existiert keine echte Wahlmöglichkeit, entweder die Empfänger von Daten oder die Kategorien von Empfängern zu nennen. Vielmehr sind die Empfänger so spezifisch wie möglich zu nennen. Ein Verantwortlicher kann wohl Kategorien von Empfängern nennen, wenn dies zur Information einer betroffenen Person sinnvoll (etwa übersichtlicher) erscheint. Insbesondere kann dies wohl ausreichen, wenn allgemeine, pauschale Datenschutzhinweise gegeben sind. Fragt eine betroffene Person aber explizit nach den genauen Empfängern, müssen diese m. E. ganz konkret genannt werden (vgl. hierzu Bußgeld gegen WhatsApp, etwa Rn. 426f), da ein Verantwortlicher die Empfänger kennen muss. Siehe hierzu weiterhin die Bemerkungen in Art. 15 DSGVO sowie die dort gegebenen Referenzen.

"Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der Verantwortliche sollte der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten."
Erwägungsgrund 60 DSGVO

Ein Muster für die Standardtexte kann meiner Datenschutzerklärung entnommen werden. Die Texte sind an individuelle Bedürfnisse anzupassen. Der Verantwortliche für die Webseite, auf der die Mustertexte verwendet werden, haftet selbst dafür.

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Kernaussagen dieses Beitrags

Wenn deine Daten erhoben werden, musst du darüber informiert werden, wer deine Daten hat, warum sie benötigt werden und an wen sie weitergegeben werden könnten.

Wenn Unternehmen Daten von Menschen speichern, müssen sie den Menschen darüber informieren, wofür die Daten verwendet werden, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte die Menschen haben (z.B. Daten einsehen, korrigieren oder löschen lassen).

Wenn du Daten verarbeitest, musst du Betroffene darüber informieren, wer genau diese Daten bekommt.

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