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Betreff: Datenschutzprobleme mit dem VG Wort Dienst(METIS)
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Vielen Dank,

Ihr Klaus Meffert - Dr. DSGVO Datenschutz-Blog.

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Artikel 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Deutsche Version (Original)
12
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Der Artikel 12 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Rechtsvorschrift zur Transparenz von Informationen. Im DSGVO-Gesetz nimmt er eine wichtige Stellung ein, weil er eine leicht verständliche Datenschutzerklärung und Einwilligungsabfrage fordert. Er besagt:

Gesetzestext

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

Häufige Begriffe (normiert): Person(15), betroffen(14), Antrag(12), Verantwortlicher(9), Information(8), Form(5), Maßnahme(4), elektronisch(4)

Bemerkungen

Der Abs. 1 des Artikel 12 bedeutet insbesondere, dass Datenschutzhinweise in der Sprache verfügbar sein müssen, in der eine Webseite geschrieben ist oder in der Sprache, die das beabsichtigte Zielpublikum (Zielmarkt) versteht. Die niederländische Datenschutzaufsicht hat TikTok mit einer Strafe von 750.000 € belegt, weil TikTok nur eine englische Datenschutzerklärung vorhielt.

Der Abs. 1 des Artikel 12 deutet zusammen mit Art. 5 Abs. 1 b DSGVO darauf hin, dass Datenschutzhinweise und somit eine Einwilligungsabfrage konkret für jedes auf einer Webseite eingesetzte Tool, wie etwa Google reCAPTCHA, zu erfolgen hat. Weiterhin muss demnach (insb. gemäß dem Abs. 1 c des referenzierten Art. 13 DSGVO) pro Tool und Cookie (vgl. auch EuGH-Urteil zu Planet49, etwa Rn. 81) konkret erklärt werden, welches die Zwecke sind.

Die in Abs. 3 genannte Maximalfrist von einem Monat ist als solche zu verstehen. Vorrangig gilt der Unverzüglichkeitsgrundsatz. Dies stellte das Arbeitsgericht Duisburg klar (ArbG Duisburg, Urteil vom 03.11.2023 – 5 Ca 877/23).

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Kernaussagen dieses Beitrags

Unternehmen müssen Informationen über den Umgang mit Daten klar, einfach und verständlich erklären.

Betroffene haben das Recht, Auskunft über ihre Daten zu erhalten und diese zu korrigieren.

Unternehmen müssen auf Anfragen der Betroffenen innerhalb eines Monats antworten.

Bei unberechtigten oder übermäßigen Datenschutzanfragen kann der Verantwortliche Gebühren verlangen oder die Anfrage ablehnen.

Der Verantwortliche muss den Grund für die Ablehnung einer Anfrage nachweisen.

Datenschutzinformationen können mit Bildsymbolen dargestellt werden, um verständlicher zu sein.

Datenschutzinformationen können mit Bildern verständlicher dargestellt werden.

Über diese Kernaussagen

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