Sowohl nach Erteilung einer Einwilligung als auch bei Datenverarbeitungen, die keiner Einwilligung bedürfen, hat die betroffene Person ein Widerspruchsrecht, sofern sie dies substantiiert begründen kann. Dieses wird oft als Opt-Out bezeichnet.
Gesetzestext
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG [ging auf in der ePrivacy-Richtline] ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Bemerkungen
Der Einsatz von Besucherzählern kann bedeuten, dass ein Widerspruchsrecht (Opt-Out) beim Nutzer besteht, obwohl keine Einwilligung abgefragt werden muss. Zur Beurteilung einer Opt-Out Notwendigkeit muss man sich die Konfiguration des Analyse-Tools ansehen. Insbesondere kommt es darauf an, ob dem Nutzer ein Identifizierer zugeordnet wurde bzw. ob der Nutzer überhaupt identifiziert werden kann. Denn ein Nutzer, der der Erhebung seiner Daten widerspricht, muss im Datenwust wiedergefunden werden können, damit sein Widerspruch überhaupt ausgeführt werden kann. Zudem muss eine betroffene Person zeigen können, dass sie sich in einer besonderen Situation befindet. Wie dies bei einer rein statistischen Erfassung von Betroffenen geltend gemacht werden kann, ist mir schleierhaft. Je kürzer die Haltedauer von pseudonymisierten Nutzerdaten ist, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass ein Nutzer substantiiert etwas dagegen vortragen und sein Widerspruchsrecht geltend machen kann. Das Halten von Daten mit Nutzerbezug für nur eine Sitzung oder für max. 24 Stunden erscheint mir unkritisch.
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