Artikel 1: Gegenstand und Ziele
Artikel 2: Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 3: Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 4: Begriffsbestimmungen
Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7: Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 8: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 10: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 11: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Artikel 12: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 14: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Artikel 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16: Recht auf Berichtigung
Artikel 17: Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden”)
Artikel 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 19: Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20: Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21: Widerspruchsrecht
Artikel 22: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 23: Beschränkungen
Artikel 24: Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26: Gemeinsam Verantwortliche
Artikel 27: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Artikel 28: Auftragsverarbeiter
Artikel 29: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32: Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 34: Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Artikel 35: Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36: Vorherige Konsultation
Artikel 37: Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38: Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 40: Verhaltensregeln
Artikel 41: Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Artikel 42: Zertifizierung
Artikel 43: Zertifizierungsstellen
Artikel 44: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45: Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 46: Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 47: Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Artikel 48: Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 49: Ausnahmen für bestimmte Fälle
Artikel 50: Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Artikel 51: Aufsichtsbehörde
Artikel 52: Unabhängigkeit
Artikel 53: Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Artikel 54: Errichtung der Aufsichtsbehörde
Artikel 55: Zuständigkeit
Artikel 56: Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Artikel 57: Aufgaben
Artikel 58: Befugnisse
Artikel 59: Tätigkeitsbericht
Artikel 60: Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Artikel 61: Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 62: Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Artikel 63: Kohärenzverfahren
Artikel 64: Stellungnahme des Ausschusses
Artikel 65: Streitbeilegung durch den Ausschuss
Artikel 66: Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67: Informationsaustausch
Artikel 68: Europäischer Datenschutzausschuss
Artikel 69: Unabhängigkeit
Artikel 70: Aufgaben des Ausschusses
Artikel 71: Berichterstattung
Artikel 72: Verfahrensweise
Artikel 73: Vorsitz
Artikel 74: Aufgaben des Vorsitzes
Artikel 75: Sekretariat
Artikel 76: Vertraulichkeit
Artikel 77: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Artikel 78: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Artikel 79: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Artikel 80: Vertretung von betroffenen Personen
Artikel 81: Aussetzung des Verfahrens
Artikel 82: Haftung und Recht auf Schadenersatz
Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Artikel 84: Sanktionen
Artikel 85: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 86: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Artikel 87: Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Artikel 89: Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Artikel 90: Geheimhaltungspflichten
Artikel 91: Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Artikel 92: Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 93: Ausschussverfahren
Artikel 94: Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Artikel 95: Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Artikel 96: Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Artikel 97: Berichte der Kommission
Artikel 98: Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Artikel 99: Inkrafttreten und Anwendung
Kernaussagen
Die DSGVO legt Regeln für den Schutz personenbezogener Daten fest. Betroffene haben Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Unternehmen müssen die Verarbeitung von Daten transparent gestalten und Datenschutz gewährleisten.
Der Text beschreibt Regeln für den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union.
Es gibt Aufsichtsbehörden, die sicherstellen, dass diese Regeln eingehalten werden.
Betroffene können sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren oder Klage einreichen.

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